Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Beamten, welche vor Publikation Meiner Order uͤber das Amts-Kautions- 
wesen vom 1l#en Februar v. J., angestellt sind, oder von Domainenpaͤch- 
tern eine Kaution nicht geleistet worden ist. » 
2)DieBestimmungenderDeklarationvomlstenApr111803.9§.3.5.und 
7.,dieVerordnungvoml4tananuar1813.unddasDekretvom5ten 
September 1807. Art. 7. werden hierdurch außer Kraft gesetzt. 
3) Die bisher erfolgten Eintragungen der fiskalischen Vorrechte behalten 7 
Wirksamkeit; die vorgesetzten Behörden können jedoch die Löschung dersel- 
ben bewilligen, wenn eine besondere Kaution bestellt worden ist, und das 
fiskalische Interesse, eingetretenen Umständen nach (Mo. 1.), nicht eine 
größere Sicherheit erfordert. 
Dieser Befehl ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 2ten Juli 1833, Z Z " 
Friedrich Wilhelm. 
An die Minister der Finanzen und der Justiz. 
  
(No. 1448.) Gesetz wegen des Erbschaftsstempels von kehns= und Fideikommiß--Anfällen. 
" Vom 7ten Juli 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
In Betracht, daß den Inhabern von Lehnen und Fideikommissen weder 
ein bloßes Nießbrauchsrecht, noch das volle uneingeschränkte Eigenthumsrecht zu- 
steht, und es hiernach angemessen erscheint, den nach dem Werthe des erbschaft- 
lichen Gewinnes zu bestimmenden Erbschaftsstempel bei Lehns= und Fideikommiß- 
Anfällen auf gleichmäßige Weise in einem Mittelsatze zwischen dem Stempel des 
bloßen Nießbrauchs= und des vollen Eigenthumorechts festzustellen, verordnen Wir, 
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten 
Unseres Staatsraths, wie folgt: 
é. 1. Die Bestimmung im F. 9. Buchstabe e. des Gesetzes wegen der Stempel- 
Steuer vom 7ten März 1822. wird aufgehoben. 
. 2. Bei Lehns= und Fideikommiß-Ansällen, sie mögen in Götern oder in 
Kapitalien bestehen, ist das Gunfzehnfache ihres einfährigen Ertrages der erbschafts- 
stempelpflichtige Betrag. Gegenstände, welche dem Lehns= oder Fideikommiß- 
Erben keine Nutzungen gewähren, werden nicht versteuert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7ten Juli 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. 
Maassen. v. Kampt. Mäöhler. 
Beglaubigt: 
Friese. 
(Jo. 1149.) 
 
	        
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