Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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No.  1568.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  öten  November  1834.,  betreffend  das  Verfahren
  bei  Auf=  und  Annahme  letztwilliger  Verordnungen,  um  Großherzog
thume  Vosen.

Zu  Erleichterung  der  Auf-  und  Annahme  letztwilliger  Verordnungen  im  Großherzogthume

  Posen,  setze  Ich  nach  Ihren  Anträgen  für  diejenigen  Staͤdte  des

Großherzogthums,  welchen  die  Städteordnung  vom  17ten  März  1831.  bis  jetzt

noch  nicht  verliehen  ist,  das  Verfahren  bei  Ausführung  der  Gorschriften  §&.  99.

Tit.  XII.  Thl.  I.  des  Landrechts  und  Meiner  Order  vom  #1  ten  Januar  1833.

dahin  fest:  daß  die  Deputationen  zur  Auf=  und  Amnahme  des  letzten  Willens,

aus  dem  Börgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  und  aus  zwei  Rathmäánnern
zu  bilden  sind,  wobei  in  Stelle  des  eines  Rathmannes  außer  den  in  Meiner

Order  vom  #lsten  Januar  1833.  und  in  §.  94.  Tit.  XII.  Thl.  I.  des  Allgemeinen

  Landrechts  bezeichneten  Person  auch  ein  Mitglied  des  Stadtraths  oder

ein  zur  inrerimistischen  Verwaltung  einer  vakanten  katholischen  Pfarrstelle  von
der  geistlichen  Behörde  abgeordneter  Kommendarius,  zugezogen  werden  kann.

(Sämmtliche  Mitglieder  einer  solchen  Deputation  müssen  des  Lesens  und  Schreibens

  der  Deutschen  Sprache  kundig  seyn,  ist  der  Testator  nur  der  Polnischen

  Sprache  mächrig,  und  muß  daber  nach  5.  152.  der  Verordnung  vom
yten  Februar  1817.  das  Protokoll  in  Polnischer  Sprache  ausgenommen  und
demselben  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  16ten  Juni  d.  J.  Art.  IX.  eine  Deutsche
  Uebersetzung  beigefügt  werden;  so  kommt  es  bei  der  Anwendung  der  Vorschriften
  des  Allgemeinen  Landrechts  Thl.  I.  Tit.  XII.  5.  125.  bis  132.  darauf  an,
ob  alle,  oder  doch  wenigstens  zwei  Mitglieder  der  Deputation  der  Polnischen

Sprache  kundig  sind,  in  welchem  Falle  die  Deputation  selbst  das  Protokoll  in

Polmscher  und  Deutscher  Sprache  aufzunehmen  hat.  Ist  dagegen  nur  Ein

Mitglied  der  Polnischen  Sprache  kundig,  so  bedarf  es  der  Zuziehung  Eines

vereideten  Dollmetschers  und,  wenn  kein  Mitglied  Polnisch  versteht,  müssen

zwei  vereidete  Dollmetscher  zugezogen  werden.  Sie  haben  hiernach  weiter  zu
versügen  und  diese  Anordnung  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlicher

Kenmui  zu  bringen.

Berlin,  den  6ten  November  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  130  —  1870.)  (No.  1569.)