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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 4. —
(No. 1501.) Erklärung wegen des, zwischen der Koͤniglich-Preußischen und der Regierung
des Freistaats Krakau getroffenen Uebereinkommens, rücksichtlich der gegen-
seitigen kostenfreien Erledigung gerichtlicher Requisitionen in Armensachen.
Vom 10ten Jannar 1831.
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Regierung des Frei-
staats Krakau dahin übereingekommen ist, die gegenseitige Kostenvergütigung in
Kriminal-, Civil= und Vormundschaftssachen, rücksichtlich der dabei betheiligten
unvermögenden Personen, aufzuheben, erklärt das Königlich-Preußische Ministe-
rium der auswärtigen Angelegenheiten hiermit Folgendes:
J.
In allen Fällen, wo in Untersuchungs-, Civil= und insonderheit Vor-
mundschaftssachen Requisitionen von einer Königlich-Preußischen Gerichts= oder
vormundschaftlichen Behörde, an eine derartige Beh#rde des Freistaates Krakau
oder von dieser an jene erlassen werden, so wie wenn Delinquenten von einem
Gericht an das andere ausgeliefert werden, sind nicht allein alle baaren Ausla-
gen, sondern auch die sämmtlichen, nach der bei dem regquirirten Gerichte übli-
chen Taxe zu liquidirenden Gebühren dem letztern aus dem Vermögen der be-
kreffenden Person, wenn solches hinreicht, zu entrichten. — Hat selbige aber kein
Vermögen, so fallen die Gebühren für die Arbeiten der requirirten Behörde,
mithin auch alle Vergütung oder Taxe für Zeugenvernehmungen und für Ab-
haltung der Termine, für den Erlaß oder die Expedirion der Verfügungen,
desgleichen die Insinuations= und sogenannten Siegelgebühren durchgehends
weg, und das requirirende Gericht bezahlt alsdann dem erstern nur die unver-
meidlichen baaren Auslagen für Atzung, Transport, Porto, Kopialien, Reise-
und Zehrungskosien der Richter und Zeugen, nach den, bei den requirirten Ge-
richten üblichen Taxsätzen.
II.
Zur Entscheidung der Frage: ob der Delinquent oder die sonst betheiligte
Jahrgang 1831. (Jo. 1501.) D Per-
(Ausgegeben zu Berlin ben 13ten Maͤrz 1834.)