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. 3.
u 65. 9. 10. Tit. 52.
Wird eine nothwendige Subhastation eingeleiter, so ist zugleich von
Amtswegen ein Vermerk in das Hppothekenbuch einzutragen: daß die Sub-
hastation verfügt worden, und spätere Disposstionen den bis dahin eingetrage-
nen Gläubigern unnachtheilig sind.
Zu 6. 23. Tit. 52.
Die Bekannemachung des Abschätzungs-Termins erfolgt nur an die aus
dem SOppothekenbuche ersichtlichen Gläubiger und es genügt bei Auswärtigen der
Nachweis, daß die Benachrichtigung zur Post gegeben worden. Kommt solche
wieder zurück, so ist eine weitere Venachrichtigung nicht erforderlich.
Zu 26. Tit. 52.
Erinnerungen gegen die Taxe, welche spaͤter als vier Wochen vor dem
Bietungstermine eingehen, werden zwar in diesem Termine den Kauflustigen be-
kannt gemacht, eine naͤhere Pruͤfung derselben ist aber nicht erforderlich.
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6. 6.
u #. 29. Tit. 52.
Das Subhastations-Patent soll nur enthalten:
1) Die Bezeichnung des zum Verkauf bestimmten Gegenstandes;
2) die Angabe des Tarwerthes und die Anzeige, wo die Tare, der neueste
Hppothekenschein und die besonderen Kaufbedingungen eingesehen werden
können;
3) die Zeit und den Ort der Lizitation;
4) in den Fällen der 7. und 9. dieser Verordnung die Vorladung der
unbekannten Imerressenten.
6. 7.
VWenn das Hypothekenbuch des zum Verkauf gestellten Grundstäckes noch
nicht regulirt oder der Besitztitel für den Schuldner noch nicht eingetragen wor-
den, se ist mit der Subhastation jedesmal das Aufgebot der Realprätendenten,
deren Ansprüche der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfen, nach Maaß=
gabe der Prozeßordnung Tit. 51. 96. 99. ff. zu verbinden.
6. 8.
Zu 66. 30—32 und #. 65. Tit. 52.
und 96. 397—399. des Anhanges.
Es wird in allen Fällen nur ein Bietungstermin anberaumt, und dieser
bei Gegenständen über 5000 Nehlr. an Werth auf sechs Monate, bei andern
auf drei Monate hinausgerückt. Die Bekannemachung des Subhastations=
Pa-