Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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. 3. 
u 65. 9. 10. Tit. 52. 
Wird eine nothwendige Subhastation eingeleiter, so ist zugleich von 
Amtswegen ein Vermerk in das Hppothekenbuch einzutragen: daß die Sub- 
hastation verfügt worden, und spätere Disposstionen den bis dahin eingetrage- 
nen Gläubigern unnachtheilig sind. 
Zu 6. 23. Tit. 52. 
Die Bekannemachung des Abschätzungs-Termins erfolgt nur an die aus 
dem SOppothekenbuche ersichtlichen Gläubiger und es genügt bei Auswärtigen der 
Nachweis, daß die Benachrichtigung zur Post gegeben worden. Kommt solche 
wieder zurück, so ist eine weitere Venachrichtigung nicht erforderlich. 
Zu 26. Tit. 52. 
Erinnerungen gegen die Taxe, welche spaͤter als vier Wochen vor dem 
Bietungstermine eingehen, werden zwar in diesem Termine den Kauflustigen be- 
kannt gemacht, eine naͤhere Pruͤfung derselben ist aber nicht erforderlich. 
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6. 6. 
u #. 29. Tit. 52. 
Das Subhastations-Patent soll nur enthalten: 
1) Die Bezeichnung des zum Verkauf bestimmten Gegenstandes; 
2) die Angabe des Tarwerthes und die Anzeige, wo die Tare, der neueste 
Hppothekenschein und die besonderen Kaufbedingungen eingesehen werden 
können; 
3) die Zeit und den Ort der Lizitation; 
4) in den Fällen der 7. und 9. dieser Verordnung die Vorladung der 
unbekannten Imerressenten. 
6. 7. 
VWenn das Hypothekenbuch des zum Verkauf gestellten Grundstäckes noch 
nicht regulirt oder der Besitztitel für den Schuldner noch nicht eingetragen wor- 
den, se ist mit der Subhastation jedesmal das Aufgebot der Realprätendenten, 
deren Ansprüche der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfen, nach Maaß= 
gabe der Prozeßordnung Tit. 51. 96. 99. ff. zu verbinden. 
6. 8. 
Zu 66. 30—32 und #. 65. Tit. 52. 
und 96. 397—399. des Anhanges. 
Es wird in allen Fällen nur ein Bietungstermin anberaumt, und dieser 
bei Gegenständen über 5000 Nehlr. an Werth auf sechs Monate, bei andern 
auf drei Monate hinausgerückt. Die Bekannemachung des Subhastations= 
Pa-
	        
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