Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Patents erfolgt durch Aushang an der Gerichtsstelle und durch Einruͤckung in 
das Intelligenzblatt in den Anzeiger des Regierungs-Amtsblatts, und bei Ge- 
gensiänden über 5000 Rthlr. an Werth auch noch in eine inländische Zeitung. 
Die Einräckung geschieht von Monat l Monat. 
Zu 88. 34. 35. it. 52. und 
. 40 1. 403. des Anhanges. 
Zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame bei der bevorstehenden Verdube= 
rung sind der Extrahent der Subhastation, der Schuldner, und die aus dem 
Hyppothekenbuche ersichtlichen Real-Interessenten und Vorkaufsberechtigten, jeder 
besonders, durch Uebersendung einer Abschrist des Subhastations-Patents von 
dem anberaumten Bietungstermine in Kenntniß zu setzen. Eben dieses findet in 
Konkursen statt. Die Uebersendung erfolgt ohne Begleitschreiben. Bei Aus- 
wärtigen finden die Vorschristen des §. 4. dieser Verordnung Anwendung. Ist 
der Aufenthalt einer der vorgenannten Personen schon bei Beranlassung des 
Subhastations-Patents unbekannt, so ist dieselbe in dem Patente mit vorzuladen. 
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Zu 6. 37. Titl. 52. 
Neue Bieter werden nach sechs Uhr Abends überhaupt nicht mehr zuge- 
lassen. Auch schlietzt der Deputirte mit dieser Stunde den Termin, wenn nach 
geschehenem Aufruf kein Mehrgebot eoseu-. 
Zu 88. 40— 4½ Tit. 52. 
und §. 406. des Anhanges. 
Personen, deren Zahlungsfähigkeit einer der Subhastations-Interessenten 
(§. 9. dieser Verordnung) nicht für genügend erachtet, werden nur dann zum 
Mitbieten zugelassen, wenn sie sofort eine Kaution zum Betrage des zehnten 
Theils der Tarc baar oder in inländischen öffentlichen Papieren nach dem Kurs- 
werthe niederlegen. 
Gldubiger, deren Forderungen innerhalb des Tarwerthes auf dem Im- 
mobile eingetragen stehen, können die Kaution mit diesen Forderungen bestellen, 
und müssen sodann die darüber sprechenden Urkunden niederlegen. 
Der 5. 406. des Anhanges wird aufgchoben. 
12. 
Zu 88. 11 68. Tit. 52. 
Nur die im VBietungstermine erschienenen Interessenten der Subhasta- 
tion (#. 9. dieser Verordnung) sind zur Erkldrung über den Zuschlag aufßzufor- 
dern. Sie müssen, wenn sie demselben widersprechen wollen, dies noch im Wie- 
tungstermine selbst thun. Auf.orbehalte oder unbel immte Erklaͤrungen wird 
(No. 1512) H 2 keine
	        
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