Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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die Art der Gestellung, Auswahl und Abschätzung der Pferde, so wie über die 
sonstigen Maaßregeln, welche für den ordnungsmäßigen Gang des Geschäfts 
nothwendig sind, unter Berückstchtigung der dieserhalb schon ergangenen Fest- 
setzungen, nach den Verhäklenissen der einzelnen Landestheile für jede Provinz in 
ein besonderes Reglement zusammenzufassen. Diese Provinzial-Reglements sind, 
nachdem sie die Genehmigung der Ministerien des Innern und der Polizei und 
des Krieges erlangt haben werden, durch die Amtsblärter zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
4) Wo nicht die Ablieferung des vollen Bedarfs und in annehmlicher 
Qualität zur Zufriedenheit des kommandirenden Generals gesichert ist, und eine 
Mobilmachung eintritt, da sollen auf die erste Aufforderung alle nicht unter 2) 
ausgenommene Pferde sofort an diejenigen Orte gestellt werden, welche die Be- 
hörde zu ihrer Auswahl und resp. Abnahme bestimmen wird. 
5) Für den Transport der Pferde bis zum Gestellungsort und für die 
Kosten ihrer Futterung bis zur Abnahme wird keine Vergütung gezahlt. Die Ge- 
stellungsorte sollen jedoch so bestimmt werden, daß den Pferdebesitzern jede Be- 
lästigung erspart werde, die nicht durch den Zweck der Maaßregel ausdrücklich 
geboten werden, oder den Umständen nach irgend zu vermeiden seyn möchte. 
6) Alle Pferde, welche die mit Leitung dieses Geschästs beauftragte Kom- 
mission zum Kriegsdienst tauglich findet, sind von ihren Eigenthümern, so weit 
sie gebraucht werden, sofort zur Disposition der Militairbeherde zu stellen. Da 
der Bedarf für die Armee vollständig erreicht werden muß, so hat die Kommis- 
sion für dessen Aufbringung zu sorgen. 
7) Die Eigenthümer der ausgehobenen Pferde erhalten für die Ueber- 
lassung derselben aus Staatskassen eine angemessene Vergütigung. Die Vergü- 
tigungssumme wird von einer unpartheiischen Kommission durch Abschätzung fest- 
gestellt. Die Abschätzung darf aber nicht auf die durch die augenblickliche Kon- 
sunktur bei einer Mobilmachung gesteigerten Preise der Pferde gerichtet, sie muß 
vielmehr nach den im gewöhnlichen Verkehr des Friedens stattfindenden Preisen 
regulirt werden. 
Das Maximum der Tace eines einzustellenden Pferdes darf ferner in 
der Regel die Summe von Einhundert Thalern Preuß. Courant nicht über- 
steigen. Pferde, die höher abgeschätzt werden, müssen zunächst von der Einstel- 
lung zurückgewiesen werden. Nur dann, wenn unter der Masse der zur Aus- 
hebung vorgestellten Pferde nicht so viele, als das Kontingent des Kreises be- 
trädgt, in dem Werthe von Einhundert Thalern und darunter vorhanden oder 
sonst zu beschaffen seyn sollten, kann auf höher taxirte Pferde, jedoch immer 
(No. 1515.) K 2 nur
	        
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