Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

— 67 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 11. s—m— —— 
  
  
(No. 1521.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28sten April 1834., wegen der Befugnif, start 
der im &. 5. des Gesetzes vom 7ten Juni 1821. bestimmten Forst-Arbeir 
der Holzbiebe, auch andere Arbeiten eintreten zu lassen. 
D, nach dem Berichte des Staatsministerii vom 10ten d. M. die Strafs- 
Bestimmungen im Gesetze vom 7ten Juni 1821., die Umtersuchung und Bestra- 
fung der Holzdiebstähle betreffend, ihren Zweck nur mangelhaft erreichen, indem 
die Geldstrafe schwer beizutreiben, die Gefängnißstrafe, bei der grotzen Anzahl 
dieser Vergehen, oft erst spat zu vollstrecken, die Forst-Arbeit aber vom Wald- 
Eigenthümer nur in seltenen Fällen anzuweisen ist; so bestimme Ich hierdurch, 
mit Vorxbehalt der bereits eingeleiteten Revision des gedachten Gesetzes, den 
Anträgen des Staatsministerii gemäß, vorläußg Folgendes: 
1) Wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist und die beschädigten Wald-= 
Eigenthümer die von den Forstfrevlern statt der Gesängnißstrase zu lei- 
stende Forst-Arbeit nicht anweisen können oder wollen, so sollen sse auch 
berechtiget seyn, unter Genehmigung der Ortsbehörde, dem Schuldigen 
andere, seinen Kräften angemessene Arbeiten aufzutragen. Leistet aber der 
beschädigte Wald-Eigenthümer darauf Verzicht die Schuldigen zu seinem 
eigenen Vortheile zu beschäftigen, so sollen sse auch zu andern Arbeiten 
im Interesse der öffentlichen Verwaltung nach dem Ermessen und der 
Anweisung der Orts-Polizeibehörden, verwendet werden. 
2) Den Behörden steht es frei, hierbei gewisse, den Krästen der Sträflinge 
angemessene Tagewerke zu bestimmen, dergestalt, daß dieselben, wenn sie 
durch angestreugte Thätigkeit früher mit der ihnen zugewiesenen Aufgabe 
zu Stande kommen, auch früher zu entlassen, im Gegentheil aber bei 
Trägheit und üblem Willen auch über die bestimmte Straßzeit hinaus 
umd bis zur ordentlichen Vollbringung der ihnen angewiesenen Arbeit, zu 
derselben anzuhalten sind. 
3) Die zu diesen Straf-Arbeiten erforderlichen Utensilien haben die Straͤf- 
linge, insofern sie solche besitzen, selbst mitzubringen. Außerdem sind sie 
Jahrgang 1831. (No. 1521—1522.) M ihnen 
(Ausgegeben zu Berlin den 17t6en Juni 1831.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.