Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülföfuhren, imgleichen Armen- 
und Arrestantenfuhren; 
7) von Fuhren mit thierischem Dünger und Straßenkothe oder ähnlichem 
Unrathe beladen; 
8) von Kirchen= und Leichenführen innerhalb der Parochie; 
9) von allem mit Chausseebau-Materialien beladenen Fuhrwerke; 
10) von den Einwohnern zu Neu-Hardenberg, wenn sie nicht für Lohn fahren; 
11) von den Bauern und Kossäthen zu Letschin, wofür sie 9 Scheffel Hafer 
jährlich auf Martini entrichten. Die Hausleute und andere Einwohner 
daselbst, müssen die Abgabe gleich Fremden entrichten; 
12) von allem den, was Personen adlichen Standes, Königliche Beame und 
Prediger von ihrem Zuwachse zum feilen Verkaufe verfahren, wenn der 
gehörige Nachweis darüber durch Atteste geführt wird; 
13) von allen andern Reisenden in Chaisen oder anderen Reisewagen, wenn 
sie mit eigenem Gespanne fahren; fahren sie mit fremden Pferden, müssen 
sie, wie oben zu 1. bestimmt ist, von jedem Pferde 4 Pfennige enrrichten. 
Gegeben Berlin, den 150en Januar 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. 
  
[No. 1581.)
	        
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