Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No.  1581.)
Tarif
fuͤr  die  Jahre  1835.  1836.  und  1837.  zur  Erhebung  eines  Wege-  und
Bruͤckengeldes  in  Quappendorf.
(Vom  15ten  Januar  1835.)

1)  Von  jedem  Pferde,  Stiere  oder  Kuh  im  Zugge  10  Pfennige,
2)  von  jedem  gerittenen  oder  ledigen  Pferde  und  jedem  ledigen

Stiere  oder  Kuh.............  .....  ...  8  Pfennige,
3)  von  jedem  Schweine,  Hammel  oder  Schaasfe  4  Pfennige,
4)  von  jedem  amennnm  2  Pfennige.

Besreiungen.

Wege=  und  Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses,  imgleichen  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  vom  Armeefuhrwerke  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
auf  dem  Marsche  bei  sich  führt,  desgleichen  von  Offzieren  zu  Pferde  im
Dienste  und  in  Dienstuniform;

3)  von  Personen  adlichen  Standes  und  deren  Gefolge,  von  Königlichen  Beamten
  und  deren  Gefolge  und  von  Predigern,  nach  der  bisherigen  Observanz;


4)  von  öffentlichen  Kourieren,  imgleichen  von  ordinairen  Reit-,  Kariol-,
Fahr=  und  Schnellposten  und  den  dazu  gehörigen  Beiwagen  und  ledig
zurückkehrenden  Postpferden;

5)  von  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  der  Regierung  geschehen,
auf  Vorzeigung  von  Freipässen,  imgleichen  von  Vorspann=  und  Lieferungs-Fuhren
  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  den
Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hölfsfuhren,  imgleichen  Armenund
  Arrestantenfuhren;

7)  von  Fuhren  mit  thierischem  Dünger  und  Straßenkothe  oder  ähnlichem
Unrathe  beladen;

8)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

9)  von  allem  mit  Chausseebau-Materialien  beladenen  Fuhrwerke;

10)  von  den  Einwohnern  zu  Neu-Hardenberg,  wenn  sie  nicht  für  Lohn  fahren;

11)  von  den  Bauern  und  Kossäthen  zu  Letschin,  wofür  sie  9  Scheffel  Hafer
jährlich  auf  Martini  entrichten.  Die  Hausleute  und  andere  Einwohner
daselbst,  müssen  die  Abgabe  gleich  Fremden  emrrichten;  »

(No.1581—1582·)  C2  12)  von