Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

20  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Deposstal-Ordnung,  allgemeine,  vom  15.  September  1783.  Wiederherstellung  der  Verschriften
derselben  Tit.  1.  S5.  35.  ff.  über  den  Verkehr  der  Gerichte  mit  der  Königl.  Bank  und  das  Verfahren
  bei  Belegung  von  Depositalgeldern,  mit  Aufhebung  des  &.  4.  der  Verordnung  vom  Zten  April
1815.  (S.  31.)  (A.  K.  O.  v.  28.  Okt.)  35.  235.

Deputationen,  städtische,  deren  Bildung  und  Verhältnisse.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  26.  —
sind  nur  als  im  Auftrage  des  Magistrats  bestehend  und  als  ihm  untergeordnet  zu  betrachten;  ebendas.
  —  aus  den  Scadtverordneten  Versammlungen  zur  Untersuchung,  Prüfung  und  Vorbereitung
wicheiger  Gegenstände.  (Instr.  v.  17.  März)  31.  35.  —  desgl.  Behufs  der  fortlaufenden  Kontrolle
und  Prüsung  der  städtischen  Verwaltung;  ebendafs.

Deserteurs,  siehe  Kartel-Konvention.

Desinfektions-Anstalren  t,  Errichtung  gegen  die  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten.

Desinfektions-Kommissionen]  (Regulativ  v.  8.  Aug.)  35.  248.

Desinfektions-Verfahren,  während  der  asiatischen  Cholera,  Anweisung  für  dasselbe  (v.  31.  Jan.)
32.  56.  —  (A.  K.  O.  v.  8.  Aug.)  35.  240.  —  bei  ansteckenden  Krankheiten  überhaupt,  Anweisung
für  dasselbe.  (v.  8.  Aug.)  35.  269  —286.  —  im  Allgemeinen,  mit  Bezeichnung  der  Mittel,
S.  269  —274.  —  an  Menschen,  S.  275.  —  in  Lokalien,  S.  276.  —  bei  Effekten,  S.  277.  —
bei  Waaren,  S.  281.  —  bei  Transportmitteln  und  andern  Gegenständen,  S.  281.  —  besonderes,
in  einzelnen  ansteckenden  Krankheiten.  S.  262  —286.

Dicten,  für  die  Militair-Geistlichen.  (Millt.  Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)  32.  96.  —  für  die  Euperinkendenten
  in  der  Provinz  Sachsen.  (Gebühren-Taxe  für  dies.  v.  21.  April)  32.  138.  139.

Diebstähle,  die  beshalb  erlittene  Kriminalstrase  zieht  die  Versagung  oder  den  Verlust  des  Bürgerrechts
  nach  sich.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  13.  —  an  Sachen,  die  nicht  unter  genauer  Aufsicht
  und  Verwahrung  gehalten  werden  können,  sollen  jederzeit,  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des
entwenbeten  Gegenstandes,  mit  der  im  G.  1140.  Tit.  20.  Thl.  II.  kes  allgem.  L.  R.  bestimmten
Strafe  belegt  werden.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juli)  32.  195.  —  an  Pferden,  überhaupt  an  Zug=  und
kastehieren,  ingleichen  an  Rind-Schaf,  und  anderm  Nutzvieh  begangen,  deren  Bestrafung  als  waren
  sie  an  Sachen  verübt,  die  nicht  unter  genauer  Aufsicht  und  Verwahrung  gehalten  werden  können.
  (A.  K.  O.  v.  4.  Aug.)  32.  202.  —  bei  Diebstählen  von  Feldern,  aus  Gärten  oder  von  andern
  nicht  unter  genauer  Aufsicht  und  Verwahrung  stehenden  Orten,  sollen,  wenn  der  Werth  des
Diebstahls  nicht  Einen  Thaler  an  Werth  erreicht,  die  Strafbestimmungen  der  S.  1122—  I12t4.
Dit.  20.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  eintreten.  (A.  K.  O.  v.  20.  April)  35.  16.  —  Anwendung  dieser  Bestimmung
  auch  auf  Militairpersonen,  mit  Aucnahme  der  Diebstähle  an  Sachen  der  Kameraben.
(A.  K.  O.  vom  30.  Juli)  35.  169.  —  an  den  zum  Transport  für  kohn  anvertrauten  Gütern  Seitens
  solcher  Personen,  die  das  Schiffer=  oder  Fuhrmannsgewerbe  nicht  betreiben,  deren  gleichmäßige
Bestrafung  nach  F.  1.  des  Gesetzes  v.  14.  April  1824.  (A.  K.  O.  v.  5.  Nov.)  35.  235.

Dienst-Ablösungen,  siehe  Ablösungen.

Dienstboten,  deren  Zurückhaltung  Seitens  der  Herrschaften  bei  Aufläufen.  (V.  v.  30.  Dez.  1798.)
35.  173.  f.

Diensteid,  (Amtseid),  dessen  Ableistung  soll,  wo  solche  überhaupt  erforderlich  ist,  nur  ein  religiöser
Antrieb  zu  erhöheter  pflichtgemäster  Aufmerksamkeit  und  zu  gewissenhafter  Erfüllung  der  Obliegen-=heiten
  für  den  Beamten  sein.  (A.  K.  O.  v.  11.  Aug.)  32.  20  1.  —  ob  solcher  geleistet  worden  oder
nicht,  ist  bei  Anwendung  der  auf  Amtsvergehen  oder  Verbrechen  gesetzten  Strasen  von  keinem  Einflusse.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Aug.)  32.20  1.—  Normirung  desselben  für  Magistratsmitglieber.  (A.  K.  O.  v.
Juli  1832.  zu  S.  118.  der  Städte-Orke.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  187.  —  desgl.  nach  der  Bestimmung
der  revidirt.  Städte-Ordn.  (v.  17.  März)  31.  12.33.  —  Allgemeines  Formular  zu  dessen  Ableistung  Seitens
aller  unmittelbaren  und  mittelbaren  Civilbeamten  des  Staats.  (A.  K.  O.  v.  5.  Nov.)  33.  291.—
rücksichtlich  der  letztern  tritt  demselben  noch  diesenige  Eidesnorm  unabgeandert  hinzu,  mittelst  welcher  sie
sich  dem  unmittelbaren  Dienstherrn  zu  verpflichten  haben;  ebendas.  —  Abänderung  sämmtlicher  Diensteide

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