Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  26.  April  1915.

 

 

 

Unhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Erstattung  der  in  der  Bundesratsverordnung
  über  Reis  vom  22.  April  1915  vorgeschriebenen  Anzeigen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  25.  April  1915,  betreffend  Erstattung  der  in  der
Bundesratsverordnung  über  Reis  vom  22.  April  1915  vorgeschriebenen
Anzeigen.
er  Vollreis,  Bruchreis  oder  Reismehl  mmit  Beginn  des  26.  April  1915  in
Gewahrsam  hat,  ist  nach  §  1  der  Bundesratsverordnung  über  Reis  vom
22.  April  1915  —  RGl.  S.  237  —  verpflichtet,  die  vorhandenen  Mengen
getrennt  nach  Arten  und  Eigentümern  unter  Nennung  der  Eigentümer  der
Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  anzuzeigen.  Von  der  Anzeigepflicht
  sind  nur  ausgenommen  Mengen,  die  sich  im  Eigentum  des  Reichs,
eines  Bundesstaats  oder  Elsaß-Lothringens,  insbesondere  im  Eigentum  der
Heeresverwaltungen  oder  der  Marineverwaltung  befinden,  und  ferner  Mengen,
die  insgesamt  bei  allen  aufgeführten  Arten  weniger  als  2  Doppelzentner
betragen.  Die  Anzeigen  sind  bis  zum  29.  April  1915  zu  erstatten.
Anzeigen  über  Mengen,  die  sich  mit  Beginn  des  26.  April  1915  auf  dem
Transporte  befinden,  sind  unverzüglich  nach  dem  Empfange  von  dem  Empfänger
an  die  Zentral--Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  zu  erstatten.

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