282 Nr. 53. 1916.
(5) Bekanntmachung vom 1. April 1916, betreffend Höchstpreise für Blel.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend
Höchstpreise für Blei, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 1. April 1916.
Großherzoglich= Mecklenburgisches Ministerium'des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belianntmachung
Nr. M. 10/8. 16 K.R.A.,
betreffend Höchstpreise für Blei.
Vom 1. April 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5. November 1912, in Verbindung mit der Allerhöchsten
Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August
1914 (Rl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516), in
Verbindung mit der Bekanntmachung über Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar
1915 (Röl. S. 25), der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (RGl. S. 603) zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung gemäß
den in der Anmerkung *) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.
bestr 8 I. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark wird
estraft:
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 4“t“o. «
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§F§ 2 und 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; · «
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Geenständen, für
die Höchstpreise festgesetzt sind (& 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise), nicht nachmmt;
o
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten
verheimlicht; ·
wer den nach § 5 des Gesebes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt. 4
56 Nr. 1 und 2 kann neben der Straje angeordnet werden, daß die Verurteilung
n de ällen
auf W - en öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dn
E—i