Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

282  Nr.  53.  1916.

(5)  Bekanntmachung  vom  1.  April  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Blel.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Höchstpreise  für  Blei,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  1.  April  1916.

Großherzoglich=  Mecklenburgisches  Ministerium'des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belianntmachung
Nr.  M.  10/8.  16  K.R.A.,
betreffend  Höchstpreise  für  Blei.
Vom  1.  April  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912,  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  August
1914  (Rl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (RGBl.  S.  516),  in
Verbindung  mit  der  Bekanntmachung  über  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar
1915  (Röl.  S.  25),  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
vom  Handel  vom  23.  September  1915  (RGl.  S.  603)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bekanntmachung  gemäß
den  in  der  Anmerkung  *)  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach
den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht  sind.

bestr  8  I.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrase  bis  zu  zehntausend  Mark  wird
estraft:

wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;  4“t“o.  «
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrag  erbietet;

wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§F§  2  und  3  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;  ·  «
wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Geenständen,  für
die  Höchstpreise  festgesetzt  sind  (&  4  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise),  nicht  nachmmt;



o
wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  dem  zuständigen  Beamten
  verheimlicht;  ·

wer  den  nach  §  5  des  Gesebes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen

  zuwiderhandelt.  4
56  Nr.  1  und  2  kann  neben  der  Straje  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung

n  de  ällen
auf  W  -  en  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

 

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