Volltext : Privatrecht und Polizei in Preußen.

8  18.  Gewerbe,  auf  welche  sich  die  Gewerbeordnung  nicht  bezieht.  117

In  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  J.  1890  (R.  G.  Bl.  S.  9)
werden  diejenigen  Stoffe  und  Präparate  aufgezählt,  die  nur  in  Apotheken
feilgehalten  und  verkauft  werden  dürfen  1).  In  soweit  besteht  also  das
Gegentheil  der  Gewerbefreiheit,  ein  Monopol  der  Apotheker.  Dies  Monopol
ist  die  Gewerbeordnung  auf  dem  Gebiete  des  Arzneiwaarenhandels,
und  diese  Ordnung  wie  jede  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten,  Aufgabe  der
Polizei.  Deshalb  ist  sie  z.  B.  berechtigt,  von  Droguenhandlungen
Schilder  zu  entfernen,  die  beim  Publikum  den  Irrthum  erregen  können,
daß  in  dem  Geschäfte  auch  eine  Apotheke  betrieben  werde  2).  Durch
einen  Erlaß  des  Kultusministers  vom  4.  XII.  1891  sind  ferner  diejenigen
Stoffe  namhaft  gemacht  worden,  welche  von  den  Apothekern  nicht  ohne
einmaliges  oder  jedesmaliges  schriftliches  Rezept  eines  Arztes  verabfolgt
werden  dürfen,  und  zugleich  Bestimmungen  über  die  Gefäße  getroffen
worden,  in  denen  die  Arzneimittel  aufzubewahren  und  zu  verabfolgen  sind.

Polizeiverordnungen  verbieten  ferner  die  öffentliche  Ankündigung
  und  Anpreisung  von  Arzneimitteln  und  Geheimmitteln).
Hinsichtlich  ihrer  Gültigkeit  muß  man  unterscheiden  .

Soweit  sie  Nicht-Apothekern  die  Ankündigung  von  Arzneimitteln,
  die  nur  in  Apotheken  feilgehalten  werden  dürfen,
untersagen,  sind  sie  nicht  zu  beanstanden.  Denn  entweder  ist  die  Ankündigung
  nur  eine  Vorbereitung  des  Verkaufes  —  z.  B.  ein  Droguist
annoncirt  eine  bei  ihm  käufliche  Salbe  —,  dann  besteht  deswegen  keine
Gewerbefreiheit,  weil  sie  auch  für  den  Verkauf  des  Arzneimittels  nicht
besteht,  und  die  Polizei,  die  die  Ankündigung  verbietet,  handelt  zur  Auf-1)

  Ueber  den  Verkehr  mit  freigegebenen  Arzneimitteln  hat  der  Regierungspräs.  zu
Kassel  am  30.  XI.  94  (A.  Bl.  S.  256)  eine  nachahmenswerthe  Verordnung  erlassen,  die
Beschaffenheit  und  Aufbewahrung  derselben  betrifft.

2:)  So  O.  V.  G.  Entsch.  vom  9.  II.  81  (V.  M.  Bl.  S.  80),  vom  14.  XII.  78
(Entsch.  Bd.  2,  S.  342),  19.  XII.  83  (Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  129),  10.  VI.  95
(Entsch.  Bd.  28,  S.  326),  vgl.  aber  auch  Entsch.  vom  5.  V.  92  (H.  Böttger  a.  a.  O.
S.  151).

3)  Neuere  Polizeiverordn.  sind:  die  des  Regierungspräs.  zu  Merseburg  vom  16.
VI.  91  (A.  Bl.  S.  178),  Magdeburg  vom  21.  IX.  87  (A.  Bl.  S.  413),  Cöslin  vom
10.  XII.  89  (A.  Bl.  1890  S.  16),  Breslau  vom  30.  VI.  90  (Kotze  a.  a.  O.  S.  235),
Oppeln  vom  18.  VII.  90  (Lenz  a.  a.  O.  S.  187),  Schleswig  vom  7.  XI.  94  (A.Bl.
S.  521),  Wiesbaden  vom  13.  VI.  95  (A.Bl.  f.  Frankfurt  S.  200),  Cassel  vom  20.  X.
93  (A.  Bl.  S.  286),  des  Oberpräs.  der  Provinz  Hannover  vom  11.  V.  88  (Verwaltungsbl.
Bd.  9,  Beil.  S.  142),  vgl.  auch  die  Zusammenstellung  bei  H.  Böttger  a.  a.  O.  S.  7  ff.

4)  §  3673  Str.G.B.  steht  ihnen  nicht  entgegen,  vgl.  namentlich  Reichsger.  Entsch.
vom  25.  V.  82  (Entsch.  in  Strafs.  Bd.  6,  S.  329).