8 18. Gewerbe, auf welche sich die Gewerbeordnung nicht bezieht. 117
In der Kaiserlichen Verordnung vom 27. J. 1890 (R. G. Bl. S. 9)
werden diejenigen Stoffe und Präparate aufgezählt, die nur in Apotheken
feilgehalten und verkauft werden dürfen 1). In soweit besteht also das
Gegentheil der Gewerbefreiheit, ein Monopol der Apotheker. Dies Monopol
ist die Gewerbeordnung auf dem Gebiete des Arzneiwaarenhandels,
und diese Ordnung wie jede Ordnung aufrecht zu erhalten, Aufgabe der
Polizei. Deshalb ist sie z. B. berechtigt, von Droguenhandlungen
Schilder zu entfernen, die beim Publikum den Irrthum erregen können,
daß in dem Geschäfte auch eine Apotheke betrieben werde 2). Durch
einen Erlaß des Kultusministers vom 4. XII. 1891 sind ferner diejenigen
Stoffe namhaft gemacht worden, welche von den Apothekern nicht ohne
einmaliges oder jedesmaliges schriftliches Rezept eines Arztes verabfolgt
werden dürfen, und zugleich Bestimmungen über die Gefäße getroffen
worden, in denen die Arzneimittel aufzubewahren und zu verabfolgen sind.
Polizeiverordnungen verbieten ferner die öffentliche Ankündigung
und Anpreisung von Arzneimitteln und Geheimmitteln).
Hinsichtlich ihrer Gültigkeit muß man unterscheiden .
Soweit sie Nicht-Apothekern die Ankündigung von Arzneimitteln,
die nur in Apotheken feilgehalten werden dürfen,
untersagen, sind sie nicht zu beanstanden. Denn entweder ist die Ankündigung
nur eine Vorbereitung des Verkaufes — z. B. ein Droguist
annoncirt eine bei ihm käufliche Salbe —, dann besteht deswegen keine
Gewerbefreiheit, weil sie auch für den Verkauf des Arzneimittels nicht
besteht, und die Polizei, die die Ankündigung verbietet, handelt zur Auf-1)
Ueber den Verkehr mit freigegebenen Arzneimitteln hat der Regierungspräs. zu
Kassel am 30. XI. 94 (A. Bl. S. 256) eine nachahmenswerthe Verordnung erlassen, die
Beschaffenheit und Aufbewahrung derselben betrifft.
2:) So O. V. G. Entsch. vom 9. II. 81 (V. M. Bl. S. 80), vom 14. XII. 78
(Entsch. Bd. 2, S. 342), 19. XII. 83 (Verwaltungsbl. Bd. 5, S. 129), 10. VI. 95
(Entsch. Bd. 28, S. 326), vgl. aber auch Entsch. vom 5. V. 92 (H. Böttger a. a. O.
S. 151).
3) Neuere Polizeiverordn. sind: die des Regierungspräs. zu Merseburg vom 16.
VI. 91 (A. Bl. S. 178), Magdeburg vom 21. IX. 87 (A. Bl. S. 413), Cöslin vom
10. XII. 89 (A. Bl. 1890 S. 16), Breslau vom 30. VI. 90 (Kotze a. a. O. S. 235),
Oppeln vom 18. VII. 90 (Lenz a. a. O. S. 187), Schleswig vom 7. XI. 94 (A.Bl.
S. 521), Wiesbaden vom 13. VI. 95 (A.Bl. f. Frankfurt S. 200), Cassel vom 20. X.
93 (A. Bl. S. 286), des Oberpräs. der Provinz Hannover vom 11. V. 88 (Verwaltungsbl.
Bd. 9, Beil. S. 142), vgl. auch die Zusammenstellung bei H. Böttger a. a. O. S. 7 ff.
4) § 3673 Str.G.B. steht ihnen nicht entgegen, vgl. namentlich Reichsger. Entsch.
vom 25. V. 82 (Entsch. in Strafs. Bd. 6, S. 329).