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(No. 1816.) Auszug aus der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 6. Juli 1837., betreffend das
Reglement für das Berggericht in Siegen.
D. Ich bei dem zurückerfolgenden Entwurf eines Reglements für das in
Siegen einzurichtende Berggericht im Wesentlichen nichts zu erinnern finde, so
genehmige Ich dasselbe, überlasse Ihnen dessen Ausfertigung und beauftrage
Sie mit der Vollziehung.
Berlin, den 6. Juli 1837.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister Mühler und Grafen v. Alvensleben.
Reglement
für
das in Siegen zu errichtende Berggericht.
D. bisherige Berggericht zu Eslohe, so wie die von den Untergerichten im
Departement des Ksniglichen Ober-Landesgerichts zu Arnsberg seither ausgeübte
Gerichtsbarkeit in Bergwerkssachen wird aufgehoben. Statt ihrer tritt das in
Siegen errichtete, mit dem dortigen Bergamte in Verbindung gesetzte Berg-
Gericht in Wirksamkeit Für dasselbe gilt überall das Edikt vom 21. Februar
1816., berreffend die den Königlichen Bergämtern wieder beizulegende Gerichts-
barkeit, und die dasselbe abändernden, ergänzenden und erlquternden späteren
Bestimmungen mit folgenden speziellen orschriften:
#. 1.
Die Jurisdiktion dieses Gerichts erstreckt und beschränkt sich auf das
Departement des Königlichen Ober-Landesgerichts zu Arnsberg, befaßt demnach
das Herzogthum Westphalen, das Fürstenthum Siegen, mit den Aemtern Bur-
dbach