Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(∆. 6. 
Fuͤr das von dem Berggericht zu beobachtende Prozeßverfahren gelten 
durchgehends die bestehenden allgemeinen Bestimmungen, namentlich dienen die 
ruͤcksichtlich der Taxation und Subhastation der Bergwerksgegenstaͤnde und des 
Liquidationsverfahrens uͤber dieselben bestehenden besonderen Vorschriften (An- 
hang 8. 410. Nr. 1. zur Allgemeinen Gerichtsordnung — Kabinetsorder vom 
14. September 1834. — Allgemeine Gerichtsordnung Th. J. Tit. 50. 672 - 680.) 
zur Richtschnur, und zwar bei allen zur Jurisdiktion des Berggerichts gehoͤrigen 
Immobilien. 
Innerhalb des ganzen Jurisdiktionsbezirks des Berggerichts sind ohne 
Ruͤcksicht auf befreiten Gerichtsstand alle diejenigen, welche als Zeugen, oder aus 
einem sonstigen Grunde zu einem Prozesse geladen werden, verpflichtet, den un- 
mittelbaren Vorladungen des Berggerichts Folge zu leisten. 
8. 6. 
Lokale Geschaͤfte außerhalb des Bezirks des Land- und Stabtgerichts zu 
Siegen, Vernehmungen von Zeugen und Sachverstaͤndigen, welche außerhalb 
des Kreises Siegen wohnen, sind der Regel nach, und so weit es nach dem 
pflichtmaͤßigen Ermessen des Berggerichts unbeschadet der Sache selbst geschehen 
kann, nicht unmittelbar von dem Berggericht, sondern von den desfalls zu requi- 
rirenden ordentlichen Civilgerichten vorzunehmen. Dem requirirten Gerichte steht, 
gleichwie dem Berggerichte, die Befugniß zu, nicht bloß eximirte, sondern auch 
außerhalb seines Bezirks wohnende Personen unmittelbar zu laden. 
Unmittelbare Ladungen und Benachrichtigungen des Berggerichts an Per- 
sonen außerhalb des Bezirks des Land- und Stadtgerichts zu Siegen werden 
durch die Post oder mittelst Requisition insinuirt. 
8. 7. 
In Betreff der Hypothekenbuchfuͤhrung soll die in den uͤbrigen Provin- 
zen bestehende Einrichtung zur Anwendung gebracht werden. Eine besondere 
Instruktion daruͤber bleibt vorbehalten. 
Die auf das Hypothekenwesen bezuͤglichen Vorverhandlungen sind Seitens 
der betreffenden Gerichte an das Berggericht zu Siegen, nach naͤherer Anwei- 
sung des Koͤniglichen Ober-Landesgerichts zu Arnsberg, abzugeben. 
&. 8. 
Saͤmmtliche bisher von dem Berggericht zu Eslohe bearbeitete Sachen 
werden schlechthin von dem Berggericht in Siegen uͤbernommen und behandelt. 
Die bisher bei den Gerichten in den Kreisen Siegen und Wittgenstein 
anhängig gemachten Bergprozesse, einschließlich der Konkurs-, Liquidations= und 
Subhastationsprozesse und der Untersuchungen, werden von diesen Gerichten fort- 
(No 1816.) behan-
	        
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