Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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durch fuͤnf und zwanzig theilbaren Summe vermuthet und letztere mit Vorbehalt 
spaͤterer Berichtigung in das Lagerbuch uͤbertragen. 
K. 10. 
Hiernach muß sich jeder Magistrat davon, welche Gebäude innerhalb sei- 
ner Stadt bei einer der bisherigen Sozietäten, und in welchem Maaße sie asso- 
ziirt sind, eine vollständige und übersichtliche Kenntniß verschaffen. Zu diesem 
Zwecke ist jede Behörde der ebengedachten Sozietäten verpflichtet, demselben zur 
Entnehmung der nöthigen Notizen ihre Bücher vorzulegen, oder ihm diese No- 
tizen auf Begehren gratis mitzutheilen. 
. II. 
Bei den sich erst meldenden neuen Interessenten, welche ihrerseits dafuͤr 
zu sorgen haben, daß den diesfaͤlligen Vorschriften des Reglements genuͤgt werde, 
und auch bei allen auf den Grund des H. 7. sed. eintretenden alten Interessen- 
ten, ruͤcksichtlich welcher die Abschaͤtzungsverhandlungen zu Stande gekommen sind, 
hat die Klassifikation der Gebaͤude keine Schwierigkeit, und geht Alles nach den 
Vorschriften des Provinzialreglements. 
5. 12. 
Insofern aber die vollstaͤndige Berichtigung des Abschaͤtzungsgeschaͤfts bis 
zum 1. October 1838. nicht moͤglich gewesen, setzt der Magistrai die zu ver- 
sichernden Gebaͤude bis auf Weiteres in diejenige Klasse, wohin er sie nach sei- 
ner allgemeinen Kenntniß derselben als gehoͤrig erachtet. Auch in diesen Faͤllen 
muͤssen die Eigenthuͤmer ungesaͤumt die reglementsmaͤßige Nachricht von der ge- 
troffenen Bestimmung erhalten. 
13. 
Spaͤtestens bis zum 1. November 1838. muß jedem Interessenten die 
nöthige Bekanntmachung über die Klasse, in welche er gestellt ist, zugehen, und 
jede etwanige Berufung auf nochmalige Tarirung (F5. 21. des Reglements) da- 
gegen bis zum 10. desselben Monaks, als dem rücksichtlich des genannten Jahres 
letzten peremtorischen Termine, angebracht werden. 
. 14. 
Bei jedem Gebaͤude, zu dessen Versicherung gegen Feuersgefahr bisher 
(8. 14. des Reglements) eine Verpflichtung bestand, muß dieser Umstand von 
Amtswegen in der letzten Kolonne des Katasters vermerkt und dieser Ver- 
merk darf dann nicht eher gelöscht werden, als bis entweder nachgewiesen ist, 
daß kein Realgldubiger, welcher schon vor dem 1. Januar 1839. eingetragen ge- 
* f vorhanden, oder von den vorhandenen der Löschungs-Konsens bei- 
ebracht ist. 
" Diese Bestimmung gilt jedoch nur für das erste Sozietätsjahr. Nach 
Ablauf desselben, also mit dem 31. Dezember 1839, fällt, wenn nicht inzwischen 
auf besonderen Antrag ein ausdrücklicher Vermerk zu Gunsten eines Realberech= 
tigten im Kataster eingetragen worden ist, die Beschränkung von selbst wieder 
weg, so datßz alsdann der reglementsmcsige Austritt aus der Soszietät ohne 
weitere Nachweisung verstattet ist. 4 
(Ne. 191.) 6. 15.
	        
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