Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(No. 1926.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. August 1838., über das von Amtswegen ein- 
zuleitende Verfahren zum Ersfatz des Schadens, welcher durch Vernach- 
lässigung der gesetzlichen Vorschriften bei gerichtlichen oder vormundschaft- 
lichen Depositort#en entstanden. 
A# Ihren Bericht vom 21. Juli d. J. bestimme Ich, daß, wenn ein ge- 
richtliches oder vormundschaftliches Deposicorium durch ernachldssigung der für 
den Deposital-Verkehr gegebenen gesetzlichen Vorschriften einen Schaden erleidet, 
und der Ersat desselben nicht auf Grund des §. 23. Titel 1. Theil 1II. der All- 
gemeinen. Gerichtsordnung ohne prozessualisches Verfahren im Disziplinarwege 
ewirkt werden kann, von dem das Deposikorium verwaltenden Geriche, und, 
wenn die Mitglieder desselben Hebt dabei bekheiligt sind, von der vorgesetzten 
Aufsichtsbehörde, die zur Entschädigung der Deposital-Imeressenten erforderlichen 
Maaßregeln, ohne deren Antrag abzuwarken, von Amtswegen ergriffen, insbeson- 
dere auch die im Wege des Fsvelbichen Eivilprozesses anzustellenden Klagen auf 
Schadensersatz durch einen dem Depositorium zuzuordnenden Anwalt betrieben 
werden sollen. Sie haben diesen Meinen Oeselt durch die Gesetzsammlung zur 
a#eich Kenmniß zu bringen und die Behsrden demgemäß mit Anweisung 
zu versehen. 
Berlin, den 11. August 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister Mühler. 
 
	        
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