— 432 —
(No. 1926.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. August 1838., über das von Amtswegen ein-
zuleitende Verfahren zum Ersfatz des Schadens, welcher durch Vernach-
lässigung der gesetzlichen Vorschriften bei gerichtlichen oder vormundschaft-
lichen Depositort#en entstanden.
A# Ihren Bericht vom 21. Juli d. J. bestimme Ich, daß, wenn ein ge-
richtliches oder vormundschaftliches Deposicorium durch ernachldssigung der für
den Deposital-Verkehr gegebenen gesetzlichen Vorschriften einen Schaden erleidet,
und der Ersat desselben nicht auf Grund des §. 23. Titel 1. Theil 1II. der All-
gemeinen. Gerichtsordnung ohne prozessualisches Verfahren im Disziplinarwege
ewirkt werden kann, von dem das Deposikorium verwaltenden Geriche, und,
wenn die Mitglieder desselben Hebt dabei bekheiligt sind, von der vorgesetzten
Aufsichtsbehörde, die zur Entschädigung der Deposital-Imeressenten erforderlichen
Maaßregeln, ohne deren Antrag abzuwarken, von Amtswegen ergriffen, insbeson-
dere auch die im Wege des Fsvelbichen Eivilprozesses anzustellenden Klagen auf
Schadensersatz durch einen dem Depositorium zuzuordnenden Anwalt betrieben
werden sollen. Sie haben diesen Meinen Oeselt durch die Gesetzsammlung zur
a#eich Kenmniß zu bringen und die Behsrden demgemäß mit Anweisung
zu versehen.
Berlin, den 11. August 1838.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister Mühler.