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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 30. —
(No. 1927.) Ministerial-Erklärung über die Erneuerung der mit der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen
Regierung bestehenden Militair-Durchmarsch= und
Etappen-Konveneion. Vom 12. Dezember 1837.
N. die zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen
Regierung unter dem 1#3. Januar 1830. erneuert adgeschlossene
Militair-Durchmarsch= und Ecappen-Konvention, der in dem Areikel V.
derselben enthaltenen Bestimmung zufolge, mit dem 1. Oktober d. J. abgelaufen
ist, das Bedürfniß einer die diesfälligen gegenseitigen Verhdälenisse regelnden Versiädndigung
aber noch fortdauert, so sind die beiderseitigen Regierungen übereingekommen,
die vorgedachte Konvention in allen ihren Punkten dergestalt zu erneuern,
daß dieselbe bis zum 1. Oktober des Jahres 1846., sedoch mit folgenden
Modiffkkationen, ferner göltig sepn soll:
1) Die Benutzung der Stappe Buttstedt in der bisherigen Art wird Königlich
Preußischer Seits nur für außerordentliche Gäle vorbehalten; dagegen
werden die in der Gegend von Weißensee und Sömmerda einquartierten
Königlich Preutzischen Truppen auf dem Marsche nach Erfure ihren
Weg künftig über Stotternheim durch das Großherzoglich Sachsen-Wnenenachche
Gebiek nehmen, auf welcher letzteren Straße jedoch
Königlich Preußischer Seits weder Vorspann noch Quartier gefordert
werden wird;
die Vergütung des von Großherzoglichen Unterthanen für Königlich Preußische
Truppen gestellten orspanns wird auf den Etappen
a) von Eisenach nach Gotha zu 37. Meilen,
b) . Eisenach = Vacha„ 44
c) = Wacha,„ Hersfeld- 33#
berechnet werden;
die in ganzen Truppentheilen oder doch unter Führung von Offtzieren
marschirenden Königlich Lrefiucher Truppen werden auf den Großhergaoliche
Etappen die Kosten ihrer Verpflegung sowohl, als auch die Vor-2
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pann= und Botenlöhne sofort baar vergüten; die Zahlungen für die im
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach empfangenen Leistungen werden
in der Regel an die jenseitigen Etappen-Kommissarien, und nur in
den Fällen, wo der kommandirende Offzier in einer anderen Stadt oder
einem Dorfe einquartiert seyn sollte, an die dortigen Ortsvorgesetzten, unter
Ertheilung von Bescheinigungen der jenseitigen Prstationen, geleistet.
(No. 1927—1928.) Jahrgang 1838. Sss Hier-(Ausgegeben
zu Berlin den 15. September 1838.)