Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

No.  30.  —

 

 

 

(No.  1927.)  Ministerial-Erklärung  über  die  Erneuerung  der  mit  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachschen
  Regierung  bestehenden  Militair-Durchmarsch=  und
Etappen-Konveneion.  Vom  12.  Dezember  1837.

N.  die  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachschen
  Regierung  unter  dem  1#3.  Januar  1830.  erneuert  adgeschlossene
  Militair-Durchmarsch=  und  Ecappen-Konvention,  der  in  dem  Areikel  V.
derselben  enthaltenen  Bestimmung  zufolge,  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  abgelaufen
ist,  das  Bedürfniß  einer  die  diesfälligen  gegenseitigen  Verhdälenisse  regelnden  Versiädndigung
  aber  noch  fortdauert,  so  sind  die  beiderseitigen  Regierungen  übereingekommen,
  die  vorgedachte  Konvention  in  allen  ihren  Punkten  dergestalt  zu  erneuern,
  daß  dieselbe  bis  zum  1.  Oktober  des  Jahres  1846.,  sedoch  mit  folgenden
  Modiffkkationen,  ferner  göltig  sepn  soll:

1)  Die  Benutzung  der  Stappe  Buttstedt  in  der  bisherigen  Art  wird  Königlich
  Preußischer  Seits  nur  für  außerordentliche  Gäle  vorbehalten;  dagegen
  werden  die  in  der  Gegend  von  Weißensee  und  Sömmerda  einquartierten
  Königlich  Preutzischen  Truppen  auf  dem  Marsche  nach  Erfure  ihren
Weg  künftig  über  Stotternheim  durch  das  Großherzoglich  Sachsen-Wnenenachche
  Gebiek  nehmen,  auf  welcher  letzteren  Straße  jedoch
Königlich  Preußischer  Seits  weder  Vorspann  noch  Quartier  gefordert
werden  wird;
die  Vergütung  des  von  Großherzoglichen  Unterthanen  für  Königlich  Preußische
  Truppen  gestellten  orspanns  wird  auf  den  Etappen

a)  von  Eisenach  nach  Gotha  zu  37.  Meilen,

b)  .  Eisenach  =  Vacha„  44

c)  =  Wacha,„  Hersfeld-  33#
berechnet  werden;
die  in  ganzen  Truppentheilen  oder  doch  unter  Führung  von  Offtzieren
marschirenden  Königlich  Lrefiucher  Truppen  werden  auf  den  Großhergaoliche
  Etappen  die  Kosten  ihrer  Verpflegung  sowohl,  als  auch  die  Vor-2



 

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pann=  und  Botenlöhne  sofort  baar  vergüten;  die  Zahlungen  für  die  im
Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  empfangenen  Leistungen  werden
  in  der  Regel  an  die  jenseitigen  Etappen-Kommissarien,  und  nur  in
den  Fällen,  wo  der  kommandirende  Offzier  in  einer  anderen  Stadt  oder
einem  Dorfe  einquartiert  seyn  sollte,  an  die  dortigen  Ortsvorgesetzten,  unter
  Ertheilung  von  Bescheinigungen  der  jenseitigen  Prstationen,  geleistet.
(No.  1927—1928.)  Jahrgang  1838.  Sss  Hier-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  15.  September  1838.)