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Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise
erfolgen könne, sie kann hierzu im Verwaltungswege angehalten werden.
. 25. Die Gesellschaft ist zum Ersatz verpflichtet für allen Schaden,
welcher bei der Beförderung auf der Bahn, an den auf derselben bestrderen
prt und Gütern, oder auch an anderen Personen und deren Sachen, ent-
l und sie kann sich von dieser Verpflichrung nur durch den Beweis befreien,
daß der Schade entweder durch die eigene Schob des Beschädigten, oder durch
einen unabwendbaren dußern Zufall bewirkt worden ist. Die gefährliche Natur
der Unternehmung selbst ist als ein solcher, von dem Schadensersatz befreiender,
Zufall nicht zu betrachten.
6 26. Für die ersten drei Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn
solgenden 1. Januar wird, vorbehalrlich der Bestimmungen des §. 45,, der Gesell-
schaft das Recht zugestanden, ohne Zulassung eines Konkurrenten, den Trans-
portbetrieb allein zu unternehmen und die Preise sowohl für den Personen= als
für den — — nach ihrem Ermessen zu bestimmen. Die Gesellschaft
muß jedo
1) den angenommenen * beim Beginn des Transportbetriebes und die
spdteren Aenderungen sosort bei deren Eintritt, im Falle der Erhöhung
aber sechs Wochen vor Anwendung derselben, der Regierung anzeigen
und öffentlich bekannt machen, und
2) für die angesetzten Preise alle zur Fortschaffung ausfgegebene Waaren,
ohne Unterschied der Interessenten, befördern, mit Ausnahme solcher
Waaren, deren Transport auf der Bahn durch das Bahn-Reglement
oder sonst polizeilich für unzulässig erklärt ist.
. 27. Nach Ablauf der ersten drei Jahre können, zum Transportbetriebe
auf der Bahn, außer der Gesellschaft selbst, auch Andere, gegen Entrichtung des
Bahngeldes oder der zu regulirenden Vergütung (86. 28 —31. vergl. mit F. 45.),
die Besugniß erlangen, wenn das Handelsministerium, nach Prüfung aller Ver-
hältnisse, angemessen findet, denselben eine Konzession zu erthellen.
é. 28. Auf solche Konkurrenten sind, in Ansehung der Bahn-Polizei,
der guten Erhaltung ihrer Anstalten, sowie der Verpflichtung zum Schaden-
Ersatz, dieselben Bestimmungen anzuwenden, welche in den 96. 23. 24. 25. für
die ursprüngliche Gesellschaft gegeben sind.
4. 29. Die Höhe des Bahngeldes, zu dessen Forderung die Gesellschaft,
in Ermangelung gürlicher Einigung mit den Transport-Unternehmern, berechtigt
ist, wird in der Art festgesetzt, daß durch dessen Entrichtung, unter Zugrunde-
legung der wirklichen Erträge aus den letztverslossenen Jahren,
1) die Kosten der Unterhaltung und Verwaltung der Bahn nebst Zubehör
(mit Ausschluß der das Transport-Untcernehmen angehenden Betriebs-
und Derwaltungskosten) bestritten,
2) der stacutenmäßige Beitrag zur Ansammlung eines Reservefonds für außer-
gewöhnliche, die Bahn und Zubehör betressende Ausgaben aufgebracht,
S) die