Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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7 sedoch der ndheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgekommener 
thümer in der Abfertigung, oder wegen versuchter Zolldefraudationen einzu- 
leiten ist, wenn bei der im Bestimmungs= oder Ausgangsorte veranlaßten aber- 
maligen Verwiegung sich Gewichtsverschiedenheiten gegen das beim Eingange 
ermittelte Gewicht herausstellen. 
Gewichtsuncerschiede von 2 Prozent und darunter, gegen das beim Ein- 
gang über die Grenze ermittelte Gewicht der einzelnen Kolli oder einer zusam- 
men abgefertigten gleichnamigen Waarenpost, bleiben indessen bei der Abfertigung 
am Bestimmungs= oder am Ausgangsorte für die Staatskasse sowohl als für die 
ollpstichtigen dergestalt außer Berücksichtigung, daß solchen Falls die Zollschuldig- 
eit unbedingt nach dem beim Eingange ermittelten Gewichte zu bemessen ist. 
46. Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle bel dem Transporte (. Verpflich= 
inmerhalb Landes den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und den tude W 
Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraume zu errei= imtretender 
chen, so ist er verpfschtet, dem nächsten Zoll= oder Steueramte Anzeige davon unebertwer= 
zu machen, welches, der künftigen Erledigung des Bürgschafts-Punktes wegen, 9 
entweder den Aufenthalt auf dem Begleitschein bezeugen, oder, wenn die Fort- 
setzung der Reise ganz uncerbleibt, die Waaren unter Aufsicht nehmen muß. 
Privatbescheinigungen können diese amtliche Beurkundung nicht ersetzen. 
. 47. Der Begleitscheins-Extrahent kann verlangen, daß für jeden 7. Wie zn 
Waarenempfänger ein besonderer Begleitschein ertheilt werde; mindestens aber / n ne 
muß, wenn die Ladung für verschiedene Orte bestimmt ist, für jeden Abladeort Eahunnküree 
ein eigener Begleitschein ausgefertigt werden. Llie 
**. beslimmt 
6. 418. Wenn eine Waarenladung, worüber nur ein Begleitschein er= b. weun die 
theilt worden, eine veränderte Bestimmung erhält, so muß dies sofort dem näch= Besttmmung 
sten Amte angezeigt werden, welches alsdann, insofern hiedurch in den übrigen dund t 
von dem Extrahenten des Begleitscheins aus letzterem übernommenen Verpflich= verändert 
tungen nichts geändert wird, den abgednderten Bestimmungsort auf dem Be 
gleitscheine nachrichtlich zu bemerken befugt ist. 
49. Machen besondere Verhdltnisse es pöhhig, daß eine Waaren= # wenn eine 
ladung, worüber nur ein Begleitschein ausgefertigt ist, während des Transports K#dung unter- 
getheilt werden muß (was jedoch nur der Kollizahl, nicht aber dem Inhalte der Ske uehele 
einzelnen Kolli nach, geschehen darf) so soll dem Waarenführer freistehen, den 
Begleitschein bei dem nächsten Hauptzoll= oder Haupt-Steueramte abzugeben 
und die Ladung daselbst auf solche Weise unter Aufsicht stellen zu lassen, daß 
nach Berichtigung der älteren Berpflichtung neue Begleitscheine auf einzelne 
Theile der Ladung ausgesertigt werden können. 
50. Der Begleitschein No. U. soll die Menge und Gattung der C. vwegleit- 
Waaren nach den Ergebnissen der speziellen Revision, die Zahl der Kolli, Fs- chein #. II. 
er u. s. w. und deren Bezeichnung, den Namen und Wohnort des Waaren= m 2t 
mpfängers, den Betrag des gestundeten Eingangszolls, wo derselbe zu entrich= selben. 
Mo. 1867.) ten,
	        
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