Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6. 40. Erscheint der Angeschuldigte auf die Doerladung nicht, oder ver- 
weigert er die Auslassung vor der Soll- oder Steuerbehörde, so wird die Sache 
nach- Vorschrist des 9. 33. zur gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung ab- 
gegeben. 
. 41. I#t sedech die Sache zur gerichtlichen Kognition nicht geeignet, 
so wird, wenn die Uebertretung von cinem Beamten aus eigener Wissenschaft 
angezeigt worden, oder durch Urkunden bescheinigt ist, der Angeschuldigee der 
That in conlumaciam für geständig erachtet; wenn aber zum Beweise der Ue- 
bertretung noch Zeugen zu vernehmen sind, mit deren Vernehmung in contuma- 
ciam verfahren und nur auf solche Einwendungen gegen die Glaubwürdig- 
keit derselden Rücksicht genommen, welche sich aus deren Aussagen von selbst 
ergeben. 
8 Die Untersuchung wird ohne weitere Vorladung des Angeschuldigten zu 
Ende geführt und entschieden. Diese Nachtheile müssen demselben in der Vor- 
ladung ausdrücklich bekannt gemacht werden. 
a 42. Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Zoll= oder 
Steuerstellen ergehenden Vorladungen Folge zu leisten. 
Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Requisition des Zoll= oder Steuer- 
Amtes durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen, an- 
gehalten. Bei Vereidung von Zeugen, welche nur in solchen Fällen Statt findet, 
in denen der Antrag auf gerichtliche Untersuchung und Entscheidung ausgeschlos- 
sen bleibt, isi ein mit richterlicher Qualukt versehener Jufizbeamter zuzuziehen 
oder die Zeugen sind zur Vereidung vor einen solchen Justüzbeamten zu stellen. 
6. 43. In Sachen, wo die Geldbuße und der Konßsskationswerth zu- 
sammen den Betrag von 50 Thalern übersteigen, muß dem Angeschuldigten auf 
Verlangen eine Frist von Acht Tagen bis Vier Wochen zur Einreichung einer 
schristlichen Vertheibigung gestattet werden. 
4 44. Findct die Zollbehörde die Anwendung einer Strafe nicht be- 
gründet, so verfügt sie die Zurücklegung der Aklen. 
45. Der Strafbescheid, welchem die Entscheidungsgründe beigesüge 
seyn müssen, wird durch das Joll= oder Steueramt dem Angeschuldigten nach 
Befßinden der Umstände zu Protokoll publizirt oder in der für die Vorladung 
vorgeschriebenen Gorm insinuirt. Bei Eröffnung des Strafbescheides sind dem 
Angeschuldigten zugleich die ihm dagegen zustehenden Rechtsmittel bekannt, auch 
ist derselbe auf die Erhöhung der Strafe aufmerksam zu machen, welche er, im 
Fall der Wiederholung seines Vergehens, zu erwarten hat, und datz dieses ge- 
schehen, in der Publ#kations-Verhandlung zu erwähnen. Wird solches bei den 
administrativen oder auch den gerichtlichen Untersuchungen unrerlassen, so hat die 
mit der Publikation beaustragte Behörde eine Ordnungsstrafe von Fünf bis 
Zehn Thalern verwirkt, den Kontravenienten trifft jedoch dessenungeachtet bei der 
Wiederholung des Vergehens die auf letztere gesetzte Strafe. 
(No. 1808.) 8. 46.
	        
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