Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

(No. 1987.) Allerhõchste Kabinetsorder vom 23. März 1839., betreffend die von der Schiff- 
fahrt auf der Ruhr zu erhebende Abgabe, nebst dem für diese Abgade 
unter dem gedachten Tage Allerhöchst erlassenen Tarif. 
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9 bestimme auf Ihren Bericht vom 11. Januar d. J., daß vom 1. Mai 
d. J. ab, statt der bisher von der Schiffahrt auf der Ruhr erhsbenen Abgabe 
und der Gebuͤhren fuͤr die Benutzung der dem Staate gehoͤrigen, an der Ruhr 
besindlichen Schleusen die Schiffahrts-Abgabe nach dem anliegenden, von Mir 
heute vollzogenen Tarif erhoben werden soll. Dabei bleibt die Abkuͤrzung der 
unter A. des Tarifs angeordneten Uebergangs-Zeitraͤume, sowie die Ermaͤßigung 
der Saͤtze vor Ablauf dieser Zeitraͤͤme vorbehalten. Ich erwarte Ihre Antraͤge 
in dieser Beziehung, sobald die Umstaͤnde die bezeichneten Maaßregeln irgend 
gestatten. Jedenfalls ist der Tarif im Ganzen gegen Ablauf der bestimmten 
Uebergangszeit einer Revision zu unterwerfen. Sie haben diesen Erlaß nebst 
dem Tarif durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 23. März 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staaes= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. 
  
(No. 1980—798) O 2 Tarif
	        
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