Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

(No.  1987.)  Allerhõchste  Kabinetsorder  vom  23.  März  1839.,  betreffend  die  von  der  Schifffahrt
  auf  der  Ruhr  zu  erhebende  Abgabe,  nebst  dem  für  diese  Abgade
unter  dem  gedachten  Tage  Allerhöchst  erlassenen  Tarif.

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9  bestimme  auf  Ihren  Bericht  vom  11.  Januar  d.  J.,  daß  vom  1.  Mai
d.  J.  ab,  statt  der  bisher  von  der  Schiffahrt  auf  der  Ruhr  erhsbenen  Abgabe
und  der  Gebuͤhren  fuͤr  die  Benutzung  der  dem  Staate  gehoͤrigen,  an  der  Ruhr
besindlichen  Schleusen  die  Schiffahrts-Abgabe  nach  dem  anliegenden,  von  Mir
heute  vollzogenen  Tarif  erhoben  werden  soll.  Dabei  bleibt  die  Abkuͤrzung  der
unter  A.  des  Tarifs  angeordneten  Uebergangs-Zeitraͤume,  sowie  die  Ermaͤßigung
der  Saͤtze  vor  Ablauf  dieser  Zeitraͤͤme  vorbehalten.  Ich  erwarte  Ihre  Antraͤge
in  dieser  Beziehung,  sobald  die  Umstaͤnde  die  bezeichneten  Maaßregeln  irgend
gestatten.  Jedenfalls  ist  der  Tarif  im  Ganzen  gegen  Ablauf  der  bestimmten
Uebergangszeit  einer  Revision  zu  unterwerfen.  Sie  haben  diesen  Erlaß  nebst
dem  Tarif  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  23.  März  1839.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staaes=  und  Finanzminister  Grafen  v.  Alvensleben.

 

(No.  1980—798)  O  2  Tarif