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8. 1.
Da Guͤter, welche nach den fuͤr die Rheinprovinz festgestellten allgemei-
nen Grundsaͤtzen im Stande der Ritterschaft zu erscheinen berechtigen, im Kreise
St. Wendel nicht vorhanden sind, so findet eine Vertretung des Kreises in
diesem Stande nicht statt. Dafern wir aber künftig einem der dortigen Gü-
ter die ritterschaftliche Qualität zu verleihen Uns bewogen finden sollten, so
nimmt dessen Besitzer mit den andern Rittergursbesitzern des Regierungsbezirks
Trier an den Wahlen des ersten, Art. VII. der Verordnung vom 13. Juli
1827. bezeichneten ritterschaftlichen Wahlbezirks Theil.
4. 2.
Die Städte St. Wendel und Baumholder werden mit den Städ=
ten Saarlouis, Saarbrücken mit St. Johann und Ottweiler in Hinsicht der
diesen zustehenden Kollektipstimme im Stande der Städte vereinigt.
4. 3.
Die Bezirkswähler der Landgemeinden des Kreises St. Wendel treten
mit denen des übrigen Regierungsbezirks Trier zur Wahl der diesem Bezirke
zustehenden fünf Abgcordneten der Landgemeinden zusammen.
Hiernach haben sich Unsere Stände und Behörden so wie sämmtliche
Einwohner der Nheinprovinz gehorsamst zu achten.
Gegeben Berlin, den 26. März 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum v. Kamptz. Möühler. v. Rochow.
v. Nagler. v. Ladenberg. Rother. Graf v. Alvensleben.
Frh. v. Werther. v. Rauch.