Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No.  1903.).  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  19.  März  1839.,  wodurch  der  H.  10.  der  Verordn
  ung  vom  5.  Mai  1838.,  betreffend  die  Einlegung  der  Rechtsmietel
bei  den  General  =  Kommissionen  2c.  c.  und  deren  Kommissarien,  deklarirt
wird.

Zu  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  nach  Ihrem  Berichte  vom  31.  Januar
d.  J.  darüber  entstanden  sind,  ob  die  gegen  definitive  Entscheidungen  der  General-Kommissionen,
  der  ihre  Stelle  vertretenden  Regierungs-Abtheilungen  und
Justiz=  Deputationen,  und  der  Revisions-Kollegien  zuldssigen  Rechtsmittel  auch
bei  den  Spezial-Kommissarien  mit  gesetzlicher  Wirkung  angebracht  werden  können,
  erkläre  Ich  nach  Ihrem  Antrage,  daß  zu  den  im  8.  10.  Meiner  Verord-=mmg
  vom  5.  Mai  v.  J.,  wegen  Einführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  bei
der  Insinuation  der  Erkenntnisse  und  bei  Einlegung  der  Rechtsmittel  bezeichneten
  Behörden  auch  die  Ausei  tzungs-Behörden  und  die  Kommissarien  derselben
  in  Streitsachen,  welche  zu  deren  Ressort  gehören,  zu  rechnen  sind.

Sie  haben  diese  Meine  Deklaration  durch  die  Gesetzsammlung  bekanne
zu  machen.

Berlin,  den  19.  März  1839.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Mühler  und  v.  Rochow.

MNo.  1991—100  Q2  (No.  1994.)