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Mo. 1894.) Ministrial-Erklärung vom —. 1839., die Abänderung der mit Braun-
schweig bestehenden Uebereinkunft zur Verhücung der Forstfrevel vom
3. Januar
. Febrwar 1827. betreffend.
J. Betracht des Umstandes, daß der Grund der Bestimmung des Artikels 1.
der unter dem 23. Januar und 7. Februar 1827. zur Verhütung der Forstfre-
vel abgeschlossenen Uebereinkunft, zufolge welcher Herzoglich Braunschweigische
Unterthanen wegen der im Königlich Preutzischen Gebieke begangenen Forsftfre-
vel nach den Königlich Preußischen Gesetzen beurtheilt werden sollen, mit dem
Erscheinen des Herzoglich Braunschweigischen Forstfrevel-Gesetzes vom 26. Juni
1837. zu bestehen aufgehört hat, und ferner in Betracht, daß die Bestimmung
des Artikels 5. der gedachten Uebereinkunft dem beabsichtigten Zwecke einer an-
gemessenen Bestrafung der Forstfrevler in ihrer Ausführung nicht entspricht, sind
die Königlich Preußische und Herzoglich Braunschweigische Regierung überein-
gekommen, die gedachten Arnkel 1. und 5. auf folgende Weise zu modifiziren:
Artikel I1.
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich Preußische als die Herzoglich
Braunschweigische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den
Waldungen des anderen Gebiets verübt haben moöchten, sobald sie davon Kennt-
niß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen
sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inlandischen Forsten be-
gangen worden wären.
Artikel 5.
Geldbußen, Werths= und Schadenersatz sollen dem Waldeigenthümer,
Gerichtskosten, Pfändungs= oder Anmeldungsgebühren aber denjenigen Kassen
und Personen zufallen, denen sie zufallen würden, wenn der Frevel im Inlande
verübt ware.
Gegen unvermögende Frevler soll statt der Geldstrase, den bestehenden
Vorschriften gemdß, Forst= oder sonstige Strafarbeit verhängt, jedoch auf Kosten
und zum Nutzen des Staats vollstreckt werden, dessen Unterthan der Ver-
urtheilte ist.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majesidt des Königs von Preußen
und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Braunschweig zweimal gleichlautend
ausgefertigte Erkldrung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, in den
beider-