Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Mo. 1894.) Ministrial-Erklärung vom —. 1839., die Abänderung der mit Braun- 
schweig bestehenden Uebereinkunft zur Verhücung der Forstfrevel vom 
3. Januar 
. Febrwar 1827. betreffend. 
  
  
J. Betracht des Umstandes, daß der Grund der Bestimmung des Artikels 1. 
der unter dem 23. Januar und 7. Februar 1827. zur Verhütung der Forstfre- 
vel abgeschlossenen Uebereinkunft, zufolge welcher Herzoglich Braunschweigische 
Unterthanen wegen der im Königlich Preutzischen Gebieke begangenen Forsftfre- 
vel nach den Königlich Preußischen Gesetzen beurtheilt werden sollen, mit dem 
Erscheinen des Herzoglich Braunschweigischen Forstfrevel-Gesetzes vom 26. Juni 
1837. zu bestehen aufgehört hat, und ferner in Betracht, daß die Bestimmung 
des Artikels 5. der gedachten Uebereinkunft dem beabsichtigten Zwecke einer an- 
gemessenen Bestrafung der Forstfrevler in ihrer Ausführung nicht entspricht, sind 
die Königlich Preußische und Herzoglich Braunschweigische Regierung überein- 
gekommen, die gedachten Arnkel 1. und 5. auf folgende Weise zu modifiziren: 
Artikel I1. 
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich Preußische als die Herzoglich 
Braunschweigische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den 
Waldungen des anderen Gebiets verübt haben moöchten, sobald sie davon Kennt- 
niß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen 
sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inlandischen Forsten be- 
gangen worden wären. 
Artikel 5. 
Geldbußen, Werths= und Schadenersatz sollen dem Waldeigenthümer, 
Gerichtskosten, Pfändungs= oder Anmeldungsgebühren aber denjenigen Kassen 
und Personen zufallen, denen sie zufallen würden, wenn der Frevel im Inlande 
verübt ware. 
Gegen unvermögende Frevler soll statt der Geldstrase, den bestehenden 
Vorschriften gemdß, Forst= oder sonstige Strafarbeit verhängt, jedoch auf Kosten 
und zum Nutzen des Staats vollstreckt werden, dessen Unterthan der Ver- 
urtheilte ist. 
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majesidt des Königs von Preußen 
und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Braunschweig zweimal gleichlautend 
ausgefertigte Erkldrung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, in den 
beider-
	        
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