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koͤnnen, welche sich nach dem Tode des Vaters derselben in der
Staatsangehoͤrigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr
uͤber die Staatsangehoͤrigkeit ehelicher unselbststaͤndiger Kinder lediglich
die Kondition ihres Vaters entscheidet, und Veraͤnderungen in
deren Staatsangehoͤrigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen
Behoͤrde eintreten koͤnnen.
Naͤchstdem soll
zu b.
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines Individuums,
welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde
lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des §. 2c. der Konvention
eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen
werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigene
Wirthschaft geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs
von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete,
wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine andere Art,
als im herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft hat;
oder
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen
Holl, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung
aufgehalten hat, wobei es dann auf Kontituirung eines Domizils,
Verheirathung und sonstige Rechtsverhaltnisse nicht weiter ankommen
soll.
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen:
Können die resp. Behörden über die PVerpflichtung des Staats, dem
die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend
aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber
stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinligen, und ist die diesfällige
Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen;
so wollen beide kontrahirende Theile den Streitfall zur kompromissarischen
Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates
stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger
Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhältnissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
(No. 1925.) An