Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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koͤnnen,  welche  sich  nach  dem  Tode  des  Vaters  derselben  in  der

Staatsangehoͤrigkeit  ihrer  ehelichen  Mutter  ereignen,  indem  vielmehr

uͤber  die  Staatsangehoͤrigkeit  ehelicher  unselbststaͤndiger  Kinder  lediglich

  die  Kondition  ihres  Vaters  entscheidet,  und  Veraͤnderungen  in
deren  Staatsangehoͤrigkeit  nur  mit  Zustimmung  ihrer  vormundschaftlichen
  Behoͤrde  eintreten  koͤnnen.

Naͤchstdem  soll

zu  b.
die  Verbindlichkeit  eines  der  kontrahirenden  Staaten  zur  Uebernahme  eines  Individuums,
  welches  der  andere  Staat,  weil  es  ihm  aus  irgend  einem  Grunde
lästig  geworden,  auszuweisen  beabsichtigt,  in  den  Fällen  des  §.  2c.  der  Konvention
  eintreten:

1)  wenn  der  Auszuweisende  sich  in  dem  Staate,  in  welchen  er  ausgewiesen
  werden  soll,  verheirathet,  und  außerdem  zugleich  eine  eigene
Wirthschaft  geführt  hat,  wobei  zur  näheren  Bestimmung  des  Begriffs
von  Wirthschaft  anzunehmen  ist,  daß  solche  auch  dann  schon  eintrete,
  wenn  selbst  nur  einer  der  Eheleute  sich  auf  eine  andere  Art,
als  im  herrschaftlichen  Gesindedienste,  Beköstigung  verschafft  hat;

oder

2)  wenn  Jemand  sich  zwar  nicht  in  dem  Staate,  der  ihn  übernehmen
Holl,  verheirathet,  jedoch  darin  sich  zehn  Jahre  hindurch  ohne  Unterbrechung
  aufgehalten  hat,  wobei  es  dann  auf  Kontituirung  eines  Domizils,
  Verheirathung  und  sonstige  Rechtsverhaltnisse  nicht  weiter  ankommen
  soll.

Endlich  sind  die  genannten  Regierungen  zugleich  annoch  dahin  übereingekommen:



Können  die  resp.  Behörden  über  die  PVerpflichtung  des  Staats,  dem

die  Uebernahme  angesonnen  wird,  der  in  der  Konvention  und  vorstehend

aufgestellten  Kennzeichen  der  Verpflichtung  ungeachtet,  bei  der  darüber
stattfindenden  Korrespondenz  sich  nicht  vereinligen,  und  ist  die  diesfällige

Differenz  derselben  auch  im  diplomatischen  Wege  nicht  zu  beseitigen  gewesen;

  so  wollen  beide  kontrahirende  Theile  den  Streitfall  zur  kompromissarischen

  Entscheidung  eines  solchen  dritten  Deutschen  Bundesstaates
stellen,  welcher  sich  mit  beiden  kontrahirenden  Theilen  wegen  gegenseitiger

Uebernahme  der  Ausgewiesenen  in  denselben  Vertragsverhältnissen  befindet.



Die  Wahl  der  zur  Uebernahme  des  Kompromisses  zu  ersuchenden
Bundesregierung  bleibt  demjenigen  der  kontrahirenden  Theile  überlassen,
der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen  verpflichtet  werden  soll.

(No.  1925.)  An