Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 112 — 
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen 
jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Re- 
gierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kuͤrzester Frist ein- 
zusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt 
von keinem Theile eine weitere Einwendung zulaͤssig ist, hat derjenige 
Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen 
der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Ge- 
biete zu behalten. 
Berlin, den 18. Januar 1839. 
¶ S) 
Koͤniglich Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
  
Werehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem dieselbe gegen eine überein- 
stimmende Erkläkrung des Herzoglich Sachsen-Altenburgschen Geheimen Ministe- 
riums vom 8. März d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Berlin, den 8. April 1839. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.