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wenn das Urtheil einen Rechtsgrundsatz verletzt, er moͤge auf einer aus-
drücklichen Dorschrist des Gesetzes beruhen, oder aus dem Sinne und
Zusammenhange der Gesetze hervorgehn; oder wenn dasselbe einen solchen
Grungsatz in Fällen, wofür er nicht bestimmt ist, in Anwendung bringt.
3) Die Enmrtscheidungen über den Kostenpunkt, gegen welche die Nichtigkeits-
Deschwerde nur in Verbindung mit der Hauptsache angebracht werden
ann. —
Wegen urrichtiger Entscheidung des Kostenpunktes findet, wenn in der
Hauptsache kein Rechtemittel zuldssig ist oder eingelegt wird, gegen Erkenntnisse
erster, nicht aber gegen Erkenntnisse zweiter Instanz der Rekurs statt, und kommt
hierbei das unter 2. vorgeschriebene Verfahren in Anwendung.
4) Die Insuriensachen, in welchen nur die Rechtsmittel nach 5. 217. und
solgenden des Anhangs zur Prozeßordnung zulässig sind.
Artikel 2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Adjadikationserkenntnisse in nothwendi-
gen Subhastationssachen steht zu:
a) dem Bieter, welcher den Zuschlag für sich verlangt hat und behauptet,
daß ihm und nicht dem Adjudikatar das Grunostück hatte zugeschlagen
werden müssen;
dem Adjudikatar, wenn er behauptet, daß ihm der Zuschlag nicht oder
unter anderen, als den im Adjudikationserkenntnisse ausgenommenen Be-
dingungen hätte ertheilt werden sollen;
sedem dritten Subhastationsinteressenten (95. 7. und 9. der Verordnung
vom 4. März 1834. Gesetzsammlung S. 39.) sowohl wegen der in der
Verordnung vom 14. Dezember 1833. und in der gegenwärtigen Decla-
ration ausfgestellten Nichtigkeitsgründe, als auch wegen solcher Mängel
des Verfahrens, die nach den Bestimmungen der 7. 347. und folgen-
den, Titel 11. Theil I. des Allgemeinen Landrechts und &. 4. der Ver
ordnung vom 2. Dezember 1837. (Gesetzsammlung Seite 219.) für
eine Verabscumung wesentlicher Förmlichkeiten zu achten sind. Die bis-
her nach #. 350. und folgenden am angeführten Orte des Allgemeinen
Landrechts zuldssig gewesene Klage auf Widerruf des Zuschlags fällt da-
gegen hinweg.
Als Imploraten Behufs der Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde
sind zuzuziehen und dabei als Litiskonsorten zu betrachten, alle diejenigen, welche
nach Lage der Sache ein Interesse haben, daß der angefochtene Zuschlag oder
die angefochtenen Bedingungen desselben aufrecht erhalten werden.
Artikel 3.
(Zu &. 5. der Verordnung.)
Zu den Fllen einer Verletzung wesentlicher Prozeßvorschristen, welche
die Michtigkeitsbeschwerde begründen, soll auch gezählt werden:
1) wenn der Implorant über eine der Emtscheidung zum Grunde gelegke
Thatsache oder über einen zum Grunde gelegten Rechtseinwand, worüber
er haͤtte gehört werden sollen, nicht gehört worden ist;
(No. 1990.) T 2 2) wenn
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