Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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entstanden! sind, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfor- 
dertem Gutachten Unseres Staatsraths: 
daß bei minderjaͤhrigen oder unter vaͤterlicher Gewalt stehenden Mili- 
tairpersonen, imgleichen bei denjenigen, welche lediglich zur Erfuͤllung 
der allgemeinen Militairpflicht in den Dienst getreten sind, so weit es 
auf ihre persoͤnlichen Eigenschaften und Befugnisse (jura status), so 
wie auf die Erbfolge in ihren Nachlaß ankommt, nicht der Ort ihrer 
Garnison, sondern ihr eigentlicher Wohnsitz (I# 9. und 14. Titel 2. 
Theil I. der Allgemeinen Gerichtsordnung) oder in Ermangelung eines 
solchen der Ort ihrer Herkunft beachtet werden soll. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. März 1839. " 
. Friedrich Wilhelm. 
v. Muͤffling. v. Kamptz. Mäßler“ Rochow. Graf v. Alvensleben. 
v. Rauch. 
Beglaubigt 
# Düesberg. 
(No. 2005.) Allerböchsie Kabinetsorder vom 6. April 1839-, betreffend das von Sr. Mase- 
stät bestätigte Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter i#n 
Fabriken. 
  
D., mittelst Berichts des Staatsministerii vom 9. v. M. Mir über- 
reichte, aus zehn Paragrapden bestehende Regulativ „über die Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter in Fabriken“, entspricht einem längst gefühlten, von den 
Rdeinischen Provinztalständen besonders hervorgehobenen Bedürfniß. Ich bestd- 
tige es deshalb hierdurch seinem ganzen Inhalte nach, lege ihm für alle Landes- 
theile der Monarchie gesetzliche Kraft dei und weise das Staatsministerium 
an, sowohl das Regulativ wie Deise Order durch die Gesetzsammlung zu publiziren. 
Berlin, den 6. April 1839 6 # 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
Re 9 u latid 
ber 
die Bescháäftigung zugenolicher Arceiter in Fabriken. 
D. d. den 9. Marz 16 
é. 1. Vor zurückgelegtem neunten bebenssahre darf niemand in einer 
Fabrik oder bei Berg-, Hütten, und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschaf- 
angung angenommen werden. 
Wer noch nicht einen dreifährigen regelmäbigen Schulunterricht 
genossen hat, oder durch ein Zeugniß des Schulvorstandes nachweiset, daß er 
seine Mutterfprache geldufig lesen kann und einen Anfang im Schreiden gemact 
at,
	        
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