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Sie haben diese Meine Order durch die Gesetzsammlung bekannt zu
machen.
Berlin, den 11. April 1839.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und Rother.
(o. 2009.) Alerhöchste Kabinetsorder vom 25. April 1839., über den Eintrikt der Unter=
scheidung zwischen naturalisirten und nichtnaturalisirten Juden im Groß-
herzogthume Posen und der davon abhängigen besonderen Rechte und Be-
schränkungen.
A einem Berichte der Minister der Justiz und des Innern habe Ich die
unbegründete Ansicht ersehen, nach welcher von einigen Gerichten bei Anwendung
der vorläusigen Verordnung über das Judenwesen im Großherzogthume Posen
vom 1. Juni 1833. hinsichtlich des Zeitpunktes verfahren wird, mit welchem die
Gültigkeit der in den 96. 16 und folg. enthaltenen einzelnen Vorschriften einge-
treten ist. Zur Beseitigung der für die Betheiligten hieraus entstehenden Nach-
theile bestimme Ich daher nach dem Antrage, daß
1) diejenigen Vorschriften der Verordnung vom 1. Juni 1833., welche auf
den darin angeordneten Unterschied zwischen naturalisirten und nichtnatu-
ralisirten Juden keinen Bezug haben, mit dem Tage der Publikation
des Gesetzes in Kraft getreten sind, dagegen
2) solche Bestimmungen, welche die besonderen Rechte und Beschraänkungen
jener beiden Klassen von Juden sestsetzen, für die verschiedenen Ortschaf-
ten der Provinz ihre Gültigkeit erst von dem Zeitpunkte ab erlangt ha-
ben, welcher, als der Termin der in den einzelnen Orten vollendeten Ge-
staltung der Korporation der Judenschaft, von den Regierungen im Amés=
blatte bekannt gemacht worden ist, so daß bis dahin diesenigen Verhaͤlt-
nisse, auf welche diese unterscheidenden Bestimmungen sich beziehen, nach den
vor der Verordnung vom 1. Juni 1833. bestandenen Gesetzen zu beur-
theilen sind.
Das Staatsministerium hat diese Deklaration durch die Gesetz= Sammlung
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. April 1839. " ç #
Friedrich Wilhelm.
An das Sctaatsministerium.
(No. 2010.)