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b) durch Dokumente, Zeugen oder Atteste oͤffentlicher Behoͤrden glaub-
würdig zu bescheinigen, daß der jetzige und der Vorbesitzer zusam-
men das Grundstück überhaupt zehn Jahre lang besessen haben.
Der Eintragung des Vorbesitzers in das Hppothekenbuch be-
darf es nicht.
II. Genehwige Ich, daß zur Erleichterung des Verfahrens und zur Per-
minderung der Kosten die Grundstücke eines und desselben Besitzers in
derselben Feldflur, wenn er selbst darauf anträgt, und in soweit keine Ver-
wirrung zu besorgen ist, auf ein Folium gebracht und auf diese Weise
die Trennung der Hduser und Höfe von den sogenannten Wandeläckern
möglichst vermieden werde. Auf dem Titelblatte müssen in der durch
die Hypothekenordnung vorgeschriebenen Form, die Grundstücke, und nicht
die Personen der Besitzer, aufgeführt werden.
IUI. Bin Ich damit einverstanden, daß, sowie alle Vermerke im Hypotheken-
Buche mit Vermeidung unnsthiger Weitläuftigkeit eingetragen werden
müssen, die Löschung derselben auch nur die Thatsache der Löschung mit
Bezugnahme auf die Löschungsversügung enthalten dürfe, ohne den Grund,
auf dem die Verfügung beruht, mit aufzunehmen. Die Vorschrift der
Hypothekenordnung Tit. 2. J. 254. wird hierdurch modifzzirt.
Es ist zugleich Mein Wille, daß auch in allen übrigen Provinzen, in wel-
chen die Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783. Gesetzeskraft hat, nach
vorstehenden Bestimmungen verfahren werde. Sie haben daher diese Order
durch die Gesetztammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 9. Mai 1839.
Kriedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.