Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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([No.  2012.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  einiger  im  Jurishictionskezieke  des  Stadtgeriches  zu
Breslau  geltenden,  besonderen  Rechte.  Vom  11.  Mai  1839.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  auf  den  Bericht  Unseres  Staateministeriums  und  nach  erfordertem
Gutachten  Unseres  Staatsrachs,  mit  Berücksichtigung  des  Antrags  der  Kommunalbehörde
  zu  Breslau,  was  folgt:

.  1.
Nachstehende,  in  dem  gegenwärtigen  Jurisdiktionsbezieke  des  Stadtgerichts

  zu  Breslau  geltende  Rechte,

das  Wenzeslaussche  Kirchenrecht  vom  Jahre  1416.

das  Statut  für  die  Stadt  Breslau  vom  Jahre  1588,

die  noch  zur  Anwendung  gekommenen  Bestlimmungen  der  Gerichtsordnung

  vom  18.  März  1591.,  sowie

der  Wechselordnung  vom  30.  Jannar  1751.8

mit  den  darauf  sich  beziehenden  Observanzen“  und  PVerfögungen,
werden  mit  dem  1.  Jannar  1840.  außer  Kraft  gesetzt.

K.  2.

An  die  Stelle  dieser  aufgehobenen  Rechte  treten  die  Vorschriften  Unseres
Allgemeinen  Landrechts  und  Unserer  Allgemeinen  Gerichtsordmung,  nebst  den  dieselben
  abändernden,  ergänzenden  und  erlduternden  Bestimmungen.

d.  3.

In  Beziehung  auf  die  vor  dem  1.  Januar  1840.  vorgefallenen  Handlungen
  und  Begebenheiten  finden  die  Grundsätze  der  #6.  8  bis  14.  des  Publikationspatents
  vom  5.  Februar  1794.,  und  der  9.  14  u.  f.  der  Einleitung  zum
Allgemeinen  Landrechte  unter  den  folgenden  ndheren  Bestimmungen  Anwendung.

*“

Alle  vor  jenem  Zeitpunkte  errichteten  Verträge  sind  sowohl  in  Ansehung
ihrer  Form  und  ihres  Inhalts,  als  der  daraus  enrstehenden  rechtlichen  Folgen,
nach  den  zur  Zeit  des  geschlossenen  ertrages  gültigen  Rechten  zu  beurkheilen,
wenn  auch  daraus  erst  späcter  auf  Erfüllung,  Aufhebung  oder  Leisan  des  Interesse
  geklagt  wird.

5.

Letztwillige  Derordnungen,  welche  vor  dem  1.  Januar  1840.  errichtet  sind,
werden  in  Rücksicht  ihrer  Form  nach  den  damaligen  Rechten  beurtheilt,  in  Rücksicht
  ihres  Inhalts  aber  sind  sie  nur  insofern  als  gültig  anzusehen,  als  ihnen
nicht  Prohibitivgesetze  zur  Zeit  des  Etbantals  entgegenstehen.

d.  6
Die  gesetzliche  Erbfolge  zwischen  Eltern  und  Kindern,  sowie  andern  Familiengliedern,
  richtet  sich  in  allen  bis  zum  1.  Januar  1840.  eintretenden  Erbfaͤllen
  nach  den  bisherigen  Rechten,  in  allen  nachherigen  Erbfaͤllen  aber  nach  den
Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts.
6.  7.