Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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8. 7. 
Was das rechtliche Verhaͤltniß der Eheleute betrifft, welche sich vor dem 
1. Januar 1840. verheirathet haben, so sollen 
I1) die Rechte und Pflichten derselben unter Lebendigen, sowie die Grund- 
sätze wegen der Vermsgens-Auseinandersetzung bei Trennung der Ehe 
durch richterliches Erkenntniß, nach den zur Zeit der Eingehung derselben 
gültigen Vorschriften bestimmt werden; doch soll es denjenigen Eheleuten, 
deren Ehe schon jetzt mit Götergemeinschaft verbunden ist, oder die der- 
selben durch spätere Vererbung unterworfen werden möchten, bis zum 
1. Januar 1841. freistehen, dieselbe durch Vertrag mit Beobachtung der 
64 442 u. s. des Titel 1. Theil II. des Allgemeinen Landrechts vorge- 
chriebenen Bedingungen für die Zukunft auszuschließen. 
2) Bei der gesetzlichen Erbfolge soll dem überlebenden Ehegatten, er mag 
in ehelicher Gütergemeinschaft gelebt haben oder nicht, die Wahl zustehen, 
ob er nach den frühern Rechten oder den Gorschriften des Allgemeinen 
Landrechts beurtheilt seyn wolle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1839. 
.. Friedrich Wilhelm. 
v. Muͤffling. v. Kamptz. Muͤhler. 
Beglaubigt: 
Duͤesberg. 
  
(No. 2013.) Verordnung über das Verfahren bei Subhastation Pommerscher Lehngüter. 
Vom 11. Mai 1839. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2. 
Um bei dem gerichtlich nothwendigen Verkaufe eines Allvor= oder Hin- 
terpommerschen Lehnguts das Verfahren beim Aufgebote der Lehnberechtigten zur 
Ausübung ihrer Rechte genauer fesizustellen, und die Grundsätze wegen Belegung 
und Vertheilung des vom Lehnberechtigten zu erlegenden Uebernahmepreises mit 
den Vorschriften der Verordnung vom 4. März 1834. über den Subhastations- 
rozeß in Uebereinstimmung zu bringen, verordnen Wir auf den Antrag Unseres 
taatsministeriums, nach Anhörung unserer getreuen Stände der Provinz 
Pommern und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt: 
Tritt bei einem Pommerschen behngute der Fall einer nothwendigen Sub- 
hastation ein, so ist vor deren Einleitung das Aufgebot der Lehnberechtigeen zur 
Ausübung ihrer Rechte zu veranlassen. 
Zum Zwecke dieses Aufgebots tnd die Lehnberechtigten aus den Huldi- 
gungs-Registern, Vasallen-Tabellen und Hppothekenbüchern zu ermicteln. Das 
(No. 2012—2013.) PBb 2 hier-
	        
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