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8. 7.
Was das rechtliche Verhaͤltniß der Eheleute betrifft, welche sich vor dem
1. Januar 1840. verheirathet haben, so sollen
I1) die Rechte und Pflichten derselben unter Lebendigen, sowie die Grund-
sätze wegen der Vermsgens-Auseinandersetzung bei Trennung der Ehe
durch richterliches Erkenntniß, nach den zur Zeit der Eingehung derselben
gültigen Vorschriften bestimmt werden; doch soll es denjenigen Eheleuten,
deren Ehe schon jetzt mit Götergemeinschaft verbunden ist, oder die der-
selben durch spätere Vererbung unterworfen werden möchten, bis zum
1. Januar 1841. freistehen, dieselbe durch Vertrag mit Beobachtung der
64 442 u. s. des Titel 1. Theil II. des Allgemeinen Landrechts vorge-
chriebenen Bedingungen für die Zukunft auszuschließen.
2) Bei der gesetzlichen Erbfolge soll dem überlebenden Ehegatten, er mag
in ehelicher Gütergemeinschaft gelebt haben oder nicht, die Wahl zustehen,
ob er nach den frühern Rechten oder den Gorschriften des Allgemeinen
Landrechts beurtheilt seyn wolle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1839.
.. Friedrich Wilhelm.
v. Muͤffling. v. Kamptz. Muͤhler.
Beglaubigt:
Duͤesberg.
(No. 2013.) Verordnung über das Verfahren bei Subhastation Pommerscher Lehngüter.
Vom 11. Mai 1839.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2.
Um bei dem gerichtlich nothwendigen Verkaufe eines Allvor= oder Hin-
terpommerschen Lehnguts das Verfahren beim Aufgebote der Lehnberechtigten zur
Ausübung ihrer Rechte genauer fesizustellen, und die Grundsätze wegen Belegung
und Vertheilung des vom Lehnberechtigten zu erlegenden Uebernahmepreises mit
den Vorschriften der Verordnung vom 4. März 1834. über den Subhastations-
rozeß in Uebereinstimmung zu bringen, verordnen Wir auf den Antrag Unseres
taatsministeriums, nach Anhörung unserer getreuen Stände der Provinz
Pommern und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt:
Tritt bei einem Pommerschen behngute der Fall einer nothwendigen Sub-
hastation ein, so ist vor deren Einleitung das Aufgebot der Lehnberechtigeen zur
Ausübung ihrer Rechte zu veranlassen.
Zum Zwecke dieses Aufgebots tnd die Lehnberechtigten aus den Huldi-
gungs-Registern, Vasallen-Tabellen und Hppothekenbüchern zu ermicteln. Das
(No. 2012—2013.) PBb 2 hier-