Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Eolgen der 9. Zahle ein Aktiondr einen eingeforderten Einschuß nicht spätestens binnen 
28 en vier Wochen nach Ablauf des letzten Zahlunsstages (s. 7.) so verfällt er für 
Sereo der jeden Quitrungsbogen, bei welchem der Perzug eintritt, in eine Konventional- 
Perbiudlth, Etrafe von 5 Thalern, welche die Gesellschaft, außer der rückständigen Rate 
- und den gesetzlichen Verzugszinsen, gerichtlich von ihm einzuziehen befugt ist. 
Es steht ihr aber auch frei, den Akrionär ohne prozessualisches Verfah= 
ren seines Rechts aus dem Quitrtungsbogen für verlustig zu erkiären, letztern von 
ihm zurückzufordern und nach erfolgter Ablieferung zu kassiren. Geht derselbe 
binnen acht Tagen nach öffemtlich erlassener Aussorderung (csr. # 67.) nicht ein, 
so wird er für annullirt erklärt und, daß dies geschehen, unter Angabe der 
Nummer öffentlich bekannt gemacht. An der Stelle des kassirten oder annullir 
ten Quittungsbogens wird alsdann ein anderer, unter einer neuen Aktien-Num- 
mer ausgefertigt und durch einen vereidigten Mckller für Rechnung des gestriche- 
nen Aktiondrs verkauft. 
Aus der Lösung wird die ruckstͤndige Rate nebst Zinsen und die Kon- 
venrionalstrase, so weit es möglich, berichtigt; der Aktionaͤr bleibt aber fuͤr den 
etwanigen Ausfall, so wie fuͤr die fernern Einzahlungen bis zu dem Zeitpunkte, 
wo die Verpflichtung der urspruͤnglichen Aktionaͤrs aufhoͤrt (5. 8), der Gesell- 
schaft persoͤnlich verhaftet. Dagegen verliert er jedes Anrecht auf den etwanigen 
Ueberschuß. 
2ert 10. Kann ein Actiondr béei Einzahlungen, wegen welcher er der ursprüng- 
leers Vingag, lichen Werpflichtung noch nicht enklassen ist, den Quitrungsbogen nicht vorlegen, so 
lunzen. empfängt er über die geleisteren Zahlungen Interimsbescheinigungen, welche auf 
den Namen des Zablenden ausgestellt und gegen deren Rückgabe die Quitkungen 
auf den später vorgelegten Bogen vermerkt werden. 
Kaber d 11. Nach erfolgter Entlassung der urspruͤnglichen Aktiondrs aus der persön- 
kzo sichen Merbindlichkeit gegen die Gesellschaft (. 8.) ist nur der Vorzeiger eines, 
uns Ein= die früher berichtigten Einschüsse nachweisenden, auf seinen Namen ausgestellten 
b. ien oder ihm gehörig cedirten Quittungebogens als dessen Eigenthümer legitimirt. 
spränglichen Die fernern Einschüsse auf einen solchen Bogen werden daher nur bei Produk= 
afttonärt. tion desselben angenommen. 
Wird ein solcher Einschuß nicht sptestens bis zum letzten Zahlungstage 
(6. 7.) geleistet, so verfallen die für den Quutungebogen, bei welchem der Verzug 
emtritt, früher gemachten Einschüsse der Gesellschaft, der Bogen selbst und die 
für denselben etwa ertheilten Interimsbescheinigungen werden für erloschen erklärt 
und die hierdurch wegfallende Aktiennummer wird öffentlich (I. 67.) bekannt 
gemacht. An der Stelle des annullirten Quittungsbogens wird ein anderer, 
welcher die ndmlichen Rechte und Pflichren als der frühere begründet, unter einer 
neuen
	        
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