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neuen Aktiennummer ausgefertigt und zum Besten der Gesellschaft, gegen Ein-
zahlung der bereits ausgeschriebenen Prozente, an einen neuen Altionaͤr ausge-
geben. Erfolgt jedoch die Annullirung bei der ersten, nach ausgesprochener Ent-
lassung des urspruͤnglichen Aktionaͤrs (0. 8) eingeforderten Rate, so wird dem
betreffenden Aktiondr, insofern die frühern Einschüsfse berichtigt sind, der neu
ausgefertigte Quittungsbogen gegen Engtrichtung der ausgeschriebenen Rate nebst
Verzugszinsen, noch binnen acht Wochen nach dem letzten Zahlungstage, auf
sein Verlangen verabfolgt.
12. Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quit= Ausfertigun
tungsbogens wird dem darin benannten Aktivnaͤr oder demjenigen, welcher sich durch a t
eine vollstaͤndige Cession als dessen rechtmaͤßigen Besitzer ausweiset, gegen Ruͤck, tler.
gabe desselben die mit der naͤmlichen Nummer versehene Aktie ausgehaͤndigt.
13. Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu pruͤfen, ist die 7 der
slonen der
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Vle
bogen.
14. Ein nicht annullirter Quittungsbogen, hinsichtlich dessen der ursorüngliche Mor##ftkatlon
Inhaber bereits aus der Verbindlichkeir enklassen ist (#. 8.), muß, wenn er als 7e#r, at
verloren angezeigt wird, öffentlich ausgeboren und mortifzirt werden, bevor er und Aktlen.
düurch einen andern ersett oder die Aktie fuͤr ihn ausgereicht wird. In gleicher
Art muß eine verloren gegangene Aktie selbst mortifizirt werden, bevor eine andere
unter einer neuen Nummer dafür ausgesertigt werden kann.
15. Die Einschüsse der Aktiondrs werden von den, auf den Quiktungsbo- Jerztsungder
gen verzeichneten und serner zu verzeichnenden Tagen der geleisteten Einzahlungen Eischaf-=
ab, bis zur völligen Berichtigung des ganzen Betrages der Aktien, mit vier
Prozent jährlich verzinser.
16. Die Berichtigung dieser Zinsen geschieht durch Abrechnung auf die je= Jablungszelt
desmaligen sernern Theilzahlungen. Die über die letztern auf den Quiktungsbogen der Zuuser-
zu vermerkenden Bescheinigungen emhalten daher zugleich den Beweis der erfolg-
ten Berichtigung der von den frühern Einschüssen bis dahin aufgelaufenen Jinsen.
17. Durch Cession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zin- Stuschus
sen der Einschüsse ohne Weiteres mit übertragen. Ne
nsen
18. Vom Verfalltage der letzten Theilzahlung an werden für das als- Diesgeude
dann voll eingezahlte Kapiral vier Prozent Zinsen nur bis zu dem Zeitpunkte 7: Aen.
gezahlt, an welchem die Benutzung der Bahn auf der ganzen Bahnlinie anfangt.
Von da ab treten die aus dieser Benutzung entstehenden Dividenden, d. h. die
verhälmißmäßigen Antheile an dem, nach Abzug aller Ausgaben, so wie des
etwa zum Reservefonds (cir. 9. 55.) zu nehmenden Betrages, verbleibenden
Gewinn der Gesellschaft, an die Stelle der Zinsen.
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