Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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tion  liegt  ob,  beide  Kassen  wenigstens  einmal  in  jedem  Monate  an  einem  ihm
beliebigen  Tage,  mit  Zuziehung  eines  bei  der  Kassenfuͤhrung  nicht  betheiligten
Direktions-Mitgliedes,  zu  revidiren.

Dem  Verwaltungsrathe  steht  es  frei,  außerordentliche  Kassen-Revisionen
durch  zwei  seiner  Mitglieder  zu  veranlassen,  welche  alsdann  zu  diesem  Zwecke
mit  dem  Vorsitzenden  der  Direktion  zusammemreten  müssen,  sich  aber,  wenn  der
Letztere  und  sein  Stellvertreter  verhindert  sein  sollten,  dem  Geschäfte  allein  unterziehen

  können.  lrfckan
Engage-63.
  Kein  Beamter  der  Gesellschaft  kann  über  die  Dauer  der  Gesell,  in

schaft  hinaus  oder  mit  Zusicherung  einer  lebenslaͤnglichen  Pension  fuͤr  den  Fall  8
seiner  Entlassung  engagirt  werden.  zuhrk

64.  Einzelne  Remunerationen  und  Gratifkkationen,  welche  für  eine  ein-Bewiligun
zelne  Person  im  Laufe  des  Jahres  den  Betrag  von  200  Thalern  Courant  nicht,  'ran
übersteigen,  kann  die  Direktion  selbstständig  und  ohne  spezielle  Genehmigung  des  lepung  von
Verwaltungsrathes  bewilligen,  doch  darf  sie  die  im  Etat  zu  dergleichen  Zwecken?

ausgesetzte  Summe  nicht  überschreiten.

E.  Rechtskonsulent  der  Gesellschaft.

65.  Der  Rechtskonsulent  der  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  den  General-Wadt  und  del-Dersammlungen
  der  Aktiondrs,  den  Konferenzen  der  Direktion  und,  auf  beson-  aaen  n
dere  Einladung,  auch  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen  und  lenten.
die  Gesellschaft  in  allen  sie  betreffenden  Rechtsangelegenheiten,  sowohl  in  streitigen
Fallen,  als  bei  Abschließung  von  Kontrakten  und  Vertraͤgen,  mit  seinem  rechtsverstaͤndigen
  Rathe  zu  unterstuͤtzen.

Seine  Remuneration  und  die  sonstigen  Bedingungen  werden  durch  das
mit  ihm  zu  treffende  Abkommen  bestimmt.

IV.
Verhaͤltniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.

66.  Die  Verhaͤltnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden  durch  den  Dtchtn  der
Inhalt  der  ihr  zu  ercheilenden  Allerhöchsten  Konzession  und  durch  die,  in  dem  Bez#duntg  amm
Gesetze  über  Eisenbat  gen  vom  3.  November  1828.  enthaltenen  all.,  e  e

gemeinen  gesetzlchen  Bestimmungen  geregelt.  Staats.

 

V.
Allgemeine  Bestimmungen.
67.  Alle  an  die  Aktionädrs  in  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  von  de-  Lestemuche

ren  legitimirten  Vertretern  ergehende  Aussorderungen  und  Bekanntmachungen  Sekanm  audle
(No.  2019.)  Ff  2  wer-  ktionra.