Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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4. 8. Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie 
Schäfer und Dorshirten, welche, ohne eine selbstständige Wirthschast zu haben, 
im Dienste stehen, imgleichen Zöglinge und Studirende, welche der Erzichung 
oder des Unterrichts wegen irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufent, 
halt, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht. 
Zeitpdchter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu 
achten, wenn sie nicht für ihre Person oder mit ihrem Hausstande und Ver- 
moͤgen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben. 
6. 9. Densenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem an- 
dern Grunde ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, 
nach den in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen, kein 
Heimwesen anzusprechen haben, ist letzterer den Eintritt in sein Gebict zu gestat- 
ten, nicht schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung darge- 
than werden können, daß das zu übernehmende Individuum einem in gerader 
Richtung rückwärts liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl an- 
ders als durch das Gebiet des ersteren zugeführt werden kann. 
é4. 10. Sämmtlichen betreffenden Behörden wird es zur strengen Pflicht 
gemacht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der hohen 
kontrahirenden Theile nicht bloß auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben 
zu veranlassen, sondern, wenn das Verhältniß, wodurch der andere Staat zur 
Uebernahme eines Vagabunden konventionsmäßig verpflichtet wird, nicht aus 
einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaubhaften Urkunden her- 
vorgeht, oder, wenn die Angabe des Bagabunden nicht durch besondere Gründe 
und die Werhülenisse des vorliegenden Falles unzweifelhast gemacht wird, zuvor 
die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigenfalls bei der, vermeimlich zur 
Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen. 
é6. 11. Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der hohen kon- 
trahirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen aus- 
wärts liegenden Staat, zufolge der Bestimmung des §. 9. zugeführter Vaga- 
bunde von dem letzteren nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in 
denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorldusigen Beibchaltung 
zurückgebracht werden. 
6. 12. Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungsbehörden über- 
lassen, unter einander die ndheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden 
Nichtung der Transporte, so wie wegen der Uebernahmsorte zu treffen. 
d. 13. Die Ueberweisung der Vagabunden geschicht in der Regel ver- 
mittelst Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Or- 
tes,
	        
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