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K. 15.
Bei Vergehen und Derbrechen dieser Art wird die summarische Unter-
suchung niche von dem ganzen Kollegium, sondern von einem vom Kreisrichter
zu ernennenden Kommissarius mie Zuziehung eines vereideten Protokolführers
oder immatrikulirten Nokars geführk, von dem Kommissarius auch das Erkennt-
niß abgefaßt, insofern der Kreisrichter sich nicht bewogen gefunden hat, die Ent-
scheidung dem Kreisgericht vorzubehalten.
+. 16.
— Bei den Strafsachen, deren Entscheidung dem Hofgericht zusteht, sind
aleetzu unterscheiden:
wald. 1) die Untersuchungen gegen Eximirte;
2 die Strafsachen aus den Gerichtsbezirken der Kreisgerichte, deren Ent-
scheidung dem Hofsgerichte nach §. 1 a. dieser Verordnung vorbehalten
worden ist;
un
3) die aus den Städten an das Hofgericht zum Spruch in erster Instanz
eingehenden Sachen.
(„. 17.
M Untersu- In Beziehung auf die Straffälle gegen Personen, die unter dem Hof-
un gericht stehen, verbleibt den Kreisgerichten oder anderen Untergerichten die im
Wlrte, dem 8. 2. Buchstabe D. der Justiz-Verordnung vom 8. Oktober 1810. ihnen
qaaferlegte Verpflichtung. Sie haben, sobald sie von dem begangenen Vergehen
oder Verbrechen Kenntniß erhalten, die für die Untersuchung erforderlichen und
unausschieblichen Verhandlungen sofort zu veranlassen, den Thatbestand festzu-
stellen, den Angeschuldigken nöthigenfalls zu vernehmen, und die gegen ihn etwa
zu ergreifenden schleunigen Maaßregeln sogleich zu treffen.
Es ist jedoch ihre Pflicht, den Fall und was sie verfügt haben, dem
beserin zegesaumt anzuzeigen, welchem die Pruͤfung und weitere Beschluß-
nahme zusteht. -
Dem Hofgericht bleibt uͤberlassen, die Fortsetzung einer solchen Untersu-
chung entweder einem seiner Mitglieder, welches, wenn der Angeschuldigte ver-
haftet werden muß, oder seinen Aufenthalt am Orte des Gerichts oder in dessen
Naͤhe hat, die Regel bildet, oder einem der Mitglieder der Kreisgerichte oder
anderen Unterrichter aufzutragen. Dieser Kommissarius fuͤhrt die Untersuchung
unter Zuziehung eines Protokollfuͤhrers bis zum Schluß, haͤlt auch, soweit dies
nach den Bestimmungen des & 9. erforderlich ist, das artikulirte Verhör ab und
reicht die Verhandlungen nach dem Abschlusse der Untersuchung ein.
Ob ein artlkulirtes Verhör abgehalten werden soll, bestimmt das Hofge-
richt entweder bei Ertheilung des Auftrages oder spaäter auf den Bericht des
Kommissarius.
Die Berichtigung des Defensionspunkts erfolgt unter Beachtung der im
é. 10. ertheilten Vorschristen von Seiten des Kommissarius. us