Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 18. — 
  
  
(No. 2028.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. November 1835. wegen Verleihung einer 
Virilstimme im ersten Stande der Provinzialstände der Kur= und Neumark 
Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz an den Grafen von 
Solms-Sonnenwalde. 
Aae den Vortrag der unter Meines Sohnes des Kronprinzen Ksnigl. Ho- 
heic Vorsitz angeordneten Immediat-Kommission für die Scände-Angelegenhei- 
ten habe Ich nach nochmaliger genauer Prüfung der früheren ständischen Ver- 
hadlenisse des Grafen von Solms-Sonnenwalde zu dem Landtage der alten Saͤch- 
sischen Erblande beschlossen, demselben eine Virilstimme im ersten Stande der 
Provinzialsiände der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Nieder-Lausitz 
einzurdumen, und die Verordnung vom 17. August 1825. wegen der nach dem 
Edikt vom 1. Juli 1823. vorbehaltenen Bestimmungen für die Kur= und Neu- 
mark und die Nieder-Lausitz, dahin zu ergänzen, daß im Art. II. A. 1. diese 
Birilstimme nach dersenigen des Grafen von Solms-Baruth eintritt, und dage- 
gen der Graf von Solms-Sonnenwalde bei der unter C. 1. desselben Artikels 
aufgeführten Stimme des Herrenstandes der Nieder-Lausitz nicht weiter bethei- 
ligt ist. Das Verhältniß des Grafen Solms= Sonnenwalde zum Kommunal= 
Landtag der Nieder-Lausitz bleibt unverändert. Ich beauftrage daher das Staats- 
Ministerium, wegen der deshalb den Ständen des Brandenburgischen Provin- 
zialverbandes zu machenden Eröffnung und demnchstiger Publikarion dieser Mei- 
ner Order durch die Gesetzsammlung das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 28. November 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 2028—2030.) Jahrgang 1839. &KF## ([No. 2029.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1839.)
	        
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