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rend welcher ein jugendlicher Angeschuldigter, auf das Erkenntniß, daß er ohne
Unterscheidungsvermögen die ihm zur Last gelegte That veruͤbt habe, in einem
Besserungshause detinirt und erzogen werden soll, so will Ich nach Ihrem An-
trage diese Bestimmung hiermit dahin modifiziren:
„daß künftig in dem Falle des Artikel 66. die heinischen Strafge-
richte nur darüber entscheiden sollen, ob der Angeschuldigte seinen El-
kern zurückzugeben oder in ein Besserungshaus zu bringen sep; daß da-
gegen die Dauer der im letztern Falle eintretenden Detention nicht
mehr in dem Urtheile festzusetzen ist, vielmehr der dem Besserungs-
hause vorgesetzten Regierung zustehen soll, diese Detention nach Maß-
gabe der Erziehungsbedürftigkeit jedes einzelnen Derinirten bis läng-
stens zum vollendeten zwanzigsten Lebensjahre fortsetzen zu lassen, oder
früher aufzuheben, wenn unzweideutige Beweise erfolgter Besserung,
die beendete Ausbildung zu einem ehrlichen Gewerbe und vorkommende
Gelegenheit zu einem ehrlichen Unterkommen dies rarhsam machen.“
Lugleich will Ich die erwähnten Regierungen ermadchtigen:
„die schon zu einer bestimmten Detentionszeit auf Grund des Areikel
66. verurtheilten jugendlichen Verbrecher unter gleichen Umständen vor
Ablauf dieser Zeit aus dem Besserungshause zu entlassen.“
Sie haben diese Meine Order durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 22. Juni 1839.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und v. Nochow.
(No. 2031.) Verordnung, betreffend die Kontrole der Hölzer, welche unverarbeitet transpor-
tirt werden. Vom 30. Juni 1839.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
verordnen hierdurch, auf den Antrag Unseres Staatsministerii, zur Vorbeugung
des, in manchen Gegenden der Provinzen Sachsen, Westphalen und der Rhein-
Provinz überhand nehmenden Holzdiebstahls, und bis zur künftigen Publikarion
einer allgemeinen Forst= und IngdPoltzet-Ordnung, wie folgt:
Wer Brennholz oder unverarbeitetes Bau= oder Nutholz in eine Stadt
oder ein Dorf einbringt oder sonst verfährt, mutz mit einer schriftlichen glaub-
haften Bescheinigung der Polizeibehörde seines Wohnorts oder des Eigemthü-
mers oder Aussehers desjenigen Waldes, aus welchem, seiner Angabe nach, das
(No. 2070—2031.) Holz