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(No. 2041.) Ministerialerklärung über die, zwischen der Königl. Preußischen Regierung einer-
seits und der Herzogl. Anhalt-Dessauischen Regierung andererseies getrof-
fene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und
21. Junk.
Uusgewiesenen. Vom Jo 1839.
— der Königlich Preußischen Regierung einerseits und der Herzoglich
Anhalt-Dessauischen Regierung andererseits ist nachstehende Uebereinkunft wegen
gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen verabredet und
abgeschlossen worden.
+# 1.Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Ge-
biet des andern der beiden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn
derselbe nicht entweder ein Angehöriger dessenigen Staats ist, lwelchem er zu-
gewiesen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch
durch das Gebiet desselben als ein Angehbriger eines in gerader Richtung rück-
wärts liegenden Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muß.
. 2. Als Staatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt
werden darf, sind anzusehen:
a) alle diesenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt
wurden, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft
eines Unterthans mit dem Staate in Derbindung gestanden hat,
oder, welche ausdrücklich zu Unterthanen ausgenommen worden
sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen
weeße zu seyn, oder ein anderweitiges Heimathsrecht erworben
zu haben;
diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des
Staatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem anderen
Staate das Unterthanenreche, nach dessen Derfassung, erworben,
oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft verheirathet,
oder darin, unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang ge-
wohnt haben;
diesenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind,
noch das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben,
hingegen nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Wer-
haltnisse, oder überhaupt als heimathslos, dadurch in ndhere Ver-
bindung mit dem Scaate getreten sind, daß sie sich daselbst unter
Anlegung einer Wirthschaft verheirathet haben, oder, daß ihnen
während eines Zeitraums von zehn Jahren stillschweigend gestat-
tek worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben.
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8. 3. Wern ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate
zufällig geboren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdrücklich er-
worben, oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehn-
jadhrigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat, vor-
([No. 2041.) zugs=