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é. 9. Deusenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem an-
dern Grunde ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate,
nach den in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen, kein
Heimwesen anzusprechen haben, ist letzterer den Einrritt in sein Gebiet zu gestat-
ten, nicht schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung darge-
than werden können, daß das zu übernehmende Individuum einem in gerader
Richtung rückwärts liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl an-
ders als durch das Gebiet des ersteren zugeführt werden kann.
. 10. Sämmtlichen betreffenden Behörden wird es zur strengen Psicht
gemacht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der hohen
komrahirenden Theile nicht bloß auf die eigene unzuverldssige Angabe derselben
zu veranlassen, sondern, wenn das Verhältnih, wodurch der andere Staat zur
Uebernahme eines VBagabunden konventonsmäßig verpflichtet wird, nicht aus
einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaubhaften Urkunden her-
vorgeht, oder, wenn die Angabe des Bagabunden nicht durch besondere Gründe
und die Verhälmisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor
die Wahrheit sorgfältig zu ermitkeln, und nsthigenfalls bei der, vermeintlich zur
Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen.
. 11. Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der hohen kon-
trahirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rück-
wärts liegenden Staat, zusolge der Bestimmung des 2 9. zugeführter Vaga-
bunde von dem letzteren nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in
denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorlädusigen Beibehaltung
zurückgebracht werden.
(. 12. Es bleibt den beiderseirigen Provinzial-Regierungsbehörden über-
lassen, unrer einander die näheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden
Richtung der Transporte, so wie wegen der Uebernahmsorte zu treffen.
4. 13. Die Ueberweisung der Bagabunden geschiehr in der Negel ver-
mittelst Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Or-
tes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendigt an-
zusehen ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf
der Transport konventionsmäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fal-
len, wo keine Gefahr zu beforgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst
eines Lauspasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben
ist, in ihr Waterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehbren,
und in veese Hinsicht nicht wohl getrennt werden können.
Größere, sogenannte Vagantenschube sollen künftig nicht Scatt finden.
+# 14. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des
zur Annahme verpflichreten Staats geschieht, und dadurch zunadchst nur der eigene
Vortheil des ausweisenden Staats bezweckt wird, so können für den Transport
(No. 2041I.) Jahrgang 1829. Nu und