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Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch=
tigten unterzeichnet und untersiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 11. Juli 1839.
Ernst Michaälis. Friedr. Wilh.gu# v. Kersten
Karl Ludolph Windhorn. Ludwig v. ebeur.
(L. 8.) (I. S)
WVorstehender Vertrag ist von Seiner Maseslät dem Könige am 30. August
d. J. und von Seiner Herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge zu Anhalt-Bern-
burg am 12. August d. J. ranfizirt worden, auch hat die Auswechselung der
Ratiftkations-Urkunden startgefunden.
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(No. 2043.) Allerhöchste Kabinersorder vom 22. Juli 1839., betreffend die Anwendung der
in der Rbeinprovinz über die Zulässigkeit von Amtshandlungen an Fest-
tagen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf den Charfreitag.
As Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 10. d. M. bestimme Ich, daß in
denjenigen Theilen der Rheinprovinz, in welchen der Charfremag nicht bereits.
als gesetzlicher Feiertag bestehr, doch jedenfalls hinsichtlich der Amtshandlungen
der Behörden und einzelnen Beamten die in den Gesetzen für die Festtage ge-
gebenen Bestimmungen auch auf den Charfreitag angewendet werden sollen.
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen.
Teplitz, den 22. Juli 1839.
Friedrich Wilhelm.
An die Staarsmmister Freiberrn v. Altenstein, Mühler,
v. Rochow und Grafsen v. Alvensleben.
(No. 2013—709.) (No. 204.)