— 268 —
zugsweise verbunden, ihn aufzunehmen. Trifft das ausdruͤcklich erworbene Un-
terthanenrecht in dem einen Staate, mit der Verheirathung oder der zehnjaͤhri-
gen Wohnung in einem anderen Staate zusammen; so ist das erweislich neuere
Verhleniß entrscheidend, sedoch dann, wenn hierüber zu einer ausreichenden Ge-
wißheit nicht zu gelangen seyn sollte, der Staat, in welchem dem Heimathlosen
ein zehnjahriger Aufenthalt gestattet worden, vorzugsweise zu seiner Aufnahme
verpflüchtet.
Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine
der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar,
so muß derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorldufig behalten.
5
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate
zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhaͤltnisse,
zugehört. Winwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wa#e
denn, daß während ihres Wirtwenstandes eine Veränderung eingetreten sey,
durch welche sie, nach den Grundsätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft, einem
andern Staate zufallen.
Auch soll Witewen, imgleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehe-
männern verlassenen Eheweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts-=
oder vorherigen Aufenthaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ebe inner-
halb der ersten fünf Jahre nach deren Schließung wieder gerrenm worden und
kinderlos geblieben ist.
. G.
Befinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter vierzehn
Jahren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern ge-
meßen, von denselben nicht getrennt werden können, so sind solche, ohne Röck-
sicht auf ihren zufälligen Geburtsort, in denjenigen Staat zu verweisen, welchem
bei ehelichen Kindern der Fater, oder bei unchelichen die Mutter zugehoͤrt.
Wenn aber die Mutier unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist, und letztere
bei ihrem PBater beßindlich sind, so werden sie von dem Saare mit über-
nommen, welchem der Pater zugehört.
.
Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Bür-
gerrechts verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehö5rig geworden zu
seyn, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme des-
selben sich nicht entziehen.
8.
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboren, welche, ohne
eine selbstständige Wirthschaft zu haben, in Diensten stehen, imgleichen Zög-
linge und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterrichts wegen irgend-
wo verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch länger als
zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht.
Feitpächter sind den hier oben denannten Individuen nur dann gleich zu
achten, wenn sie nicht für ihre Person oder mit ihrem Hausstande und Ver-
mägen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben. 6
9.