— 336 —
e) fuͤr eine Ziege, ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Schwein, oder
anderes kleines Vieh, welches frei geführt, oder getrie-
ben wrrrdddd;;;3
Anmerk. Für Thiere, welche auf einem Fuhrwerke, oder in einem Trag-
korbe über die Brücke gebracht werden, wird keine besondere Ab-
gabe erhoben.
III. VBom Fuhrwerk.
a. für ein beladggges . . . . . ...
b. fuͤr ein unbeladenes . ............. . .. . . . . ..
c. fuͤr einen Handwagen, Handkarren, oder Handschlitten, be-
laden oder unbelden
Anmerk. 1. Neben den Sätzen zu III. a. und b. wird die Abgabe für das
Gespann zu II., neben dem Satze zu III. c. die Abgabe zu
I. erhoben.
2. Fuhrwerke, deren Radbeschläge bervorragende Kopfnägel, Stifte,
oder Schrauben baben, zahlen die Abgabe zu III. doppelt.
B. Fäáährgeld.
I. Von Personen, einschließlich dessen, was sie tragen:
a. wenn die gewöhnliche Ueberfahrt abgewarter wird, für jede
Person-....................................
Kindern-net10JahrenzahlendieHälfm
b. Fuͤr eine besondere, unverzuͤgliche Ueberfahrt mittelst Nachens,
welche auf Verlangen geschehen muß, wird von den uͤber-
setzenden Personen wenigsts
entrichtet, wenn die Abgabe, nach dem Satze zu a. von den
Einzelnen erhoben, nicht mehr beträágt.
Anmerk. Wer zu einem Fuhrwerk gebört, wofür die Abgabe zu III. a.
oder h. gezable wird, oder Thiere, wofür die Abgabe zu III. a.
oder b. entrichtet wird, reitet, führt, oder treibt, ist frei.
II. Von Thieren.
a. für ein Pferd, Maulthier, oder einen Maulesee .. ...
b. für ein Stück Rindvieh, oder einen ESel . ...
. für eine Ziege, ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Schwein, oder
anderes kleines Vieh, welches sfrei geführt, oder gerrieben wird
d. für Federvieh, welches getricben wird, für jede 10 Stück
Federvieh in geringerer Zahl, als 10 Stück, ist frei.
Anmerk. Für Tbiere, welche auf einem Fuhrwerke, oder in einem Trag-
korbe übergesetzt werden, wird keine Abgabe erhoben.
III. JZom Fuhrwerke.
a. für ein beladessssssssseses .. .. ..
b. für ein unbeladnees .. .. . . ...
c. fuͤt einen Handwagen, Handkarren, oder Handschlitten, be-
laden oder unbeladen ...
Sgr.! Pf.
4
An-