c. fuͤr einen Handwagen, Handkarren, oder Handschlitten, be-
laden oder unbeloaden .. —6
Anmerk. 1) Neben den Sätzen zu III. a. und b. wird die Abgabe für das
Gespann zu II., neben dem Saue zu III. c. die Abgabe zu
I. erhoben.
2) Fubrwerke, deren Radbeschläge hervorragende Kopfnägel, Stifte,
oder Schrauben haben, zahlen die Abgabe zu III. doppelt.
B. Fährgeld.
1. Von Personen, einschließlich dessen, was sie tragen,
a. Fe# die gewöhnliche Ueberfahrt abgewartet wird, für jede
eron........................................
Kinder unter 10 Jahren zahlen die Haͤlfte.
b. für eine besondere, unverzügliche Ueberfahrt mittelst Nachens,
welche auf Verlangen geschehen muß, wird von den über-
setzenden Personen wenigstss ... . . . .. 2—
entrichtet, wenn die Abgabe, nach dem Satze zu a. von den
Einzelnen erhoben, nicht mehr betraͤgt.
Anmerk. Wer zu einem Fuhrwerk gehört, wofür die Abgabe zu III. a.
oder D. gezahlt wird, oder Thiere, wofür die Abgabe zu III. a.
oder b. entrichtet wird, reicek, führt oder treibt, ist frei.
II. Don Thieren.
a. fuͤr ein Pferd, Maulthier, oder einen Maulesel 3
b. für ein Stück Rindvieh oder einen Esel 1
c. für eine Siege, ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Schwein, oder an-
deres kleines Bieh, welches frei geführt, oder getrieben wird—
d. für Federvieh, welches getrieben wird, für jede 10 Stück.—
Federvieh in geringerer Zahl, als 10 Stäck, ist frei.
Anmerk. Für Thiere, welche auf einem Fuhrwerke, oder in einem Trag-
korbe übergesetzt werden, wird keine Abgabe erhoben.
—*·352zv
UI. Vom Fuhrwerke.
a. für ein beladneesesesessess . . . . ..
b. für ein unbeladeeenns
. für einen Handwagen, Handkarren, oder Handschlitten, be-
laden oder unbelden ..
Anmerk. 1) Neben den Sätzen zu III. a. und b. wird die Abgabe für das
Gespann zu II., neben dem Satze zu III. c. die Abgabe zu
I. erhoben.
2) Fuhrwerke, deren Radbeschläge hervorragende Kopfnägel, Stifte,
oder Schrauben haben, zahlen die Abgabe zu III. doppelt.
Jahrgang 1839. (No. 2001.) Eee IV. Von