Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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der einen oder der andern Seite nicht erklaͤrt, oder eine anderweite Vereinba- 
rung daruͤber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fuͤnf zu fuͤnf Jahren 
als verlängert angesehen werden. 
Es ist aber ein solcher Rücktritt m#r dann zulässig, wenn die betreffende 
Regierung ihren Emtschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich 
festgesetzten oder flchweigend verlängerten Vertragsdauer den übrigen mitkon- 
trahirenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen 
Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um nach Befin- 
den die PVeranlassung der erfolgten Rücktrittserkldrung und somit diese Er- 
arnns selbst im Wege gemeinsamer Verstaͤndigung zur Erledigung bringen 
zu koͤnnen. 
Gegenwaͤrtige allgemeine Muͤnzkonvention soll alsbald zur Ratifi- 
kation den hohen Kontrahenten vorgelegt und die Auswechselung der Ratifika- 
tions-Urkunden spaͤtestens binnen drei Monaten in Dresden bewirkt werden. 
So geschehen Dresden, den 30. Juli 1838. 
Adolf v. Pommer-Esche. Moritz Weigand. Carl Friedrich Scheuchler. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Adolph v. Weissenbach. Gustav Hauber. Franz Anton Regenauer. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Wilhelm Duysing. E. Eckhardt. Ottokar Thon. Ludwig Blomeyer. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Karl Geutebrück. Julius Gelbbke. Philipp Scholz. 
L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Ludwig Frhr. v. Mannsbach. Konrad Adolph Bansa. 
(L. S.) (L. S.) 
  
ii- Konvention ist ratifizirt, und sind die Ratifkations-Urkunden der- 
selben am 7. Januar 1839. zu Dresden ausgewechselt worden. 
  
(No. 1961.)
	        
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