Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

—  37  –

.  27.

Bis  zu  dem  Einereten  einer  solchen  Revision  und  später  in  der  Zwischenzeit
  von  einer  Revision  bis  zur  andern,  erleidet  der  Katastralertrag  der  besteuerungsfähigen
  (der  wirkiich  besteuerten,  wie  der  nach  #.  8.  bis  10.  zur  Scteuer
uur  geit  nicht  herangezogenen)  Grundstücke,  außer  der  im  #.  25.  gedachten  Be-(—
  materieller  Irrthümer,  im  Einzelnen  und  im  Ganzen  nur  dadurch
eine  Veränderung,  daß  #

a)  besteuerungssähige  Ländereien  durch  Alluvion,  Trockenlegung  eines  Flußbettes
  2c.  neu  entstehen,  oder  durch  Abspülung,  bleibende  Ueberschwemmung,
  totale  Dersandung  2c.  untergehen  oder  für  die  Dauer  ertragsunsähig
  werden,  oder  dadurch,  daß

b)  Gebude  durch  Neubau  entstehen,  oder  durch  Abbruch,  Einsturz,  Brand  2c.
eingehen,  oder  durch  Umwandlung  aus  der  Klasse  der  lediglich  nach  der
Grundsläche  besteuerten  (5.  21.),  in  die  der  außerdem  auch  noch  nach  dem
Miethwerthe  besteuerten  Gebdude  (5.  17.  und  22)  oder  aus  der  letztern
Klasse  in  die  erstere  übergehen,  oder  endlich  durch  Veränderungen  in
ihrer  Substanz,  namentlich  also  durch  das  Aussetzen  oder  Abnehmen  eines
Stockwerks  oder  durch  das  Anbauen  oder  Abbrechen  eines  Gebudetheils
am  steuerbaren  Reinertrage  wesemlich  gewinnen  oder  verlieren.

¾  28.

Neu  entstandene  Ländereien  bleiben  in  dem  Jahre,  in  welchem  sie  entstanden
  sind,  und  demnächst  noch  zwei  Jahre  hindurch  unbesteuert.

Neu  erbauete  oder  vom  Grunde  aus  wieder  aufgebauete  steuerpflichuge
Gebaude  unterliegen  in  dem  Jahre,  in  welchem  sie  bewohnbar  werden  und  demndchst
  noch  zwei  volle  Jahre  hindurch,  keiner  andern  Besteuerung  als  derjenigen,
nach  dem  bisherigen  Kactastralertrage  der  Grundstäche.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit
beginnt  die  Besteuerung  nach  den  Bestimmungen  des  +.  17.  zu  b.

.  29.

Veränderungen  im  Reinertrage  der  Grundstuͤcke,  welche  durch  Urbarmachung,
  Kulturverbesserung  u.  s.  w,  oder  Veroͤdung,  Kulturverschlechterung
u.  s.  w.,  eintreten,  haben  nicht  früher  einen  Einfluß  auf  die  Besteuerung,  als  bis
die  im  9.  26.  vorbehaltenen  periodischen  Revisionen  der  Katastralerträge  der
Grundstücke  eintreten.  Nur  in  den  Fdllen,  wo  an  die  Stelle  der  Weinerbauung
eine  andere  Benutzungsart  des  Bodens  oder  an  die  Stelle  des  Ackerbaues  Holzzucht
  getreten  ist,  soll  ausnahmsweise  auch  außer  den  periodischen  Revisionen
eine  anderweite  Ermirtelung  des  Katastralertrages  stattfinden  und  das  Resultat
dieser  neuen  Ermirtelung  bei  der  Grundsteuerveranlagung  des  nächsten  Jahres
zu  Grunde  gelegt  werden.  —  Dergleichen  Ermittelungen  sind  sedoch  nach  einem
durch  die  Amrsblatter  bekannt  zu  machenden  Turnus  nur  von  5  zu  5  Jahren
zulassig  und  dürfen  jedesmal  nur  auf  diesenigen  Grundbesitzer  ausgedehnt  werden,
  welche  resp.  mindestens  10  Quadratruthen  Weinland  in  eine  andere  Kulturart
  umgewandelt  oder  mindestens  einen  Morgen  Ackerland  mit  Holz  bepflanzt
oder  angesaͤet  und  von  dieser  Veränderung  den  Bezirkssteuer-Kontroleur  vor  dem
Beginn  des  Jahres  in  Kenntniß  gesest  haben,  in  welchem  die  Ermittelung  nach
dem  seststehenden  Turnus  stattfinden  soll.

(No.  1961.)  Jahbrgang  1879.  F  Bei