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. 27.
Bis zu dem Einereten einer solchen Revision und später in der Zwischenzeit
von einer Revision bis zur andern, erleidet der Katastralertrag der besteuerungsfähigen
(der wirkiich besteuerten, wie der nach #. 8. bis 10. zur Scteuer
uur geit nicht herangezogenen) Grundstücke, außer der im #. 25. gedachten Be-(—
materieller Irrthümer, im Einzelnen und im Ganzen nur dadurch
eine Veränderung, daß #
a) besteuerungssähige Ländereien durch Alluvion, Trockenlegung eines Flußbettes
2c. neu entstehen, oder durch Abspülung, bleibende Ueberschwemmung,
totale Dersandung 2c. untergehen oder für die Dauer ertragsunsähig
werden, oder dadurch, daß
b) Gebude durch Neubau entstehen, oder durch Abbruch, Einsturz, Brand 2c.
eingehen, oder durch Umwandlung aus der Klasse der lediglich nach der
Grundsläche besteuerten (5. 21.), in die der außerdem auch noch nach dem
Miethwerthe besteuerten Gebdude (5. 17. und 22) oder aus der letztern
Klasse in die erstere übergehen, oder endlich durch Veränderungen in
ihrer Substanz, namentlich also durch das Aussetzen oder Abnehmen eines
Stockwerks oder durch das Anbauen oder Abbrechen eines Gebudetheils
am steuerbaren Reinertrage wesemlich gewinnen oder verlieren.
¾ 28.
Neu entstandene Ländereien bleiben in dem Jahre, in welchem sie entstanden
sind, und demnächst noch zwei Jahre hindurch unbesteuert.
Neu erbauete oder vom Grunde aus wieder aufgebauete steuerpflichuge
Gebaude unterliegen in dem Jahre, in welchem sie bewohnbar werden und demndchst
noch zwei volle Jahre hindurch, keiner andern Besteuerung als derjenigen,
nach dem bisherigen Kactastralertrage der Grundstäche. Nach Ablauf dieser Zeit
beginnt die Besteuerung nach den Bestimmungen des +. 17. zu b.
. 29.
Veränderungen im Reinertrage der Grundstuͤcke, welche durch Urbarmachung,
Kulturverbesserung u. s. w, oder Veroͤdung, Kulturverschlechterung
u. s. w., eintreten, haben nicht früher einen Einfluß auf die Besteuerung, als bis
die im 9. 26. vorbehaltenen periodischen Revisionen der Katastralerträge der
Grundstücke eintreten. Nur in den Fdllen, wo an die Stelle der Weinerbauung
eine andere Benutzungsart des Bodens oder an die Stelle des Ackerbaues Holzzucht
getreten ist, soll ausnahmsweise auch außer den periodischen Revisionen
eine anderweite Ermirtelung des Katastralertrages stattfinden und das Resultat
dieser neuen Ermirtelung bei der Grundsteuerveranlagung des nächsten Jahres
zu Grunde gelegt werden. — Dergleichen Ermittelungen sind sedoch nach einem
durch die Amrsblatter bekannt zu machenden Turnus nur von 5 zu 5 Jahren
zulassig und dürfen jedesmal nur auf diesenigen Grundbesitzer ausgedehnt werden,
welche resp. mindestens 10 Quadratruthen Weinland in eine andere Kulturart
umgewandelt oder mindestens einen Morgen Ackerland mit Holz bepflanzt
oder angesaͤet und von dieser Veränderung den Bezirkssteuer-Kontroleur vor dem
Beginn des Jahres in Kenntniß gesest haben, in welchem die Ermittelung nach
dem seststehenden Turnus stattfinden soll.
(No. 1961.) Jahbrgang 1879. F Bei