— 66 —
(No. 1971.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12. Jannar 1889., betreffend die Abänderung
des im H. 227. der landschaftlichen Kreditordnung für das Großherzog=
thum Posen vom 15. Mai 1821. wegen Ausreichung der neuen Zinskou-
pons vorgeschriebenen Verfahrens.
D., wie Ich aus dem Berichte der Minister der betreffenden Ressorts ersehe,
das in dem 9. 227. der landschaftlichen Kreditordnung für das Großherzogthum
Posen vom 15. Mai 1821. wegen Autreichung der neuen Zinskoupons vorge-
schriebene Verfahren zu Schwierigkeiten Veranlassung gegeben hat, und des-
wegen schon seit dem Jahre 1827. besondere Zinstalons ausgesertigt und die
neuen Zinskoupons nur gegen Einlieferung dieser Talons ausgereicht worden, diese
veränderte Einrichtung aber sich als zweckmäßig bewährt hat, so genehmige Ich
dieselbe hierdurch nachträglich, indem Ich bestimme, daß den Inhabern der Zins-
Talons diesenigen Befugnisse zustehen sollen, welche in dem 9. 227. den Inha-
bern des zehnten oder sogenannten Stichkoupons beigelegt werden. Zugleich setze
Ich zur Ergänzung des erwähnten 9. 227. fest, daß, wenn der Inhaber des
Pfandbriefes vor Ausreichung der neuen Koupons der Berabfolgung derselben
an den Präsentanten des Talons bei der Landschaft widerspricht, der Prdsentant
des Talons aber sie sordert und in die Ausantwortung an den Inhaber des
Pfandbriefes nicht einwilligt, die Landschaft die Interessenten zur Entscheidung
des gegenseitigen Anspruchs an das Gericht, zu dessen Real-Jurisdiktion das
bepfandbrieste Gut gehört, zu verweisen, und die neue Series der Koupons auf
den Antrag eines der Interessenten, oder auf Requisstion des Gerichts an das
Deposstorium desselben auszuliefern hat. Wenn aber der Talon weder in dem
Termine zur Ausreichung der neuen Zinskoupons, noch in dem nachstfolgenden
Zinsenerhebungs-Termine bei der Landschaft präsentirt wird, so sind die Koupons
der neuen Series, wie dies bisher schon in Gemäßheit des Beschlusses der Ge-
neral-Versammlung der Landschaft vom 29. Oktober 1836. geschehen, beim Ein-
tritt des zweiten Zinstermins dieser Series dem Inhaber des Pfandbriefes aus-
zuantworten. Das Staatsministerium hat diesen Erlaß zur Publikation durch
die Gesetzsammlung zu befördern.
Berlin, den 12. Januar 1839.
" Friedrich Wilhelm.
n
das Staatsministerium.
(No. 1972.)